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Formulierung "Tickets ab…" für Online-Tickets ausreichend
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.03.2010 - Az.: 3 U 108/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es liegt kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor, wenn eine Online-Konzert-Kasse ihre Tickets mit der Formulierung "Tickets ab…" bewirbt. Die weiteren Zusatzkosten wie Verkaufs- und Systemgebühr können in einem Sternchenhinweis erläutert werden.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um die Wettbewerbszentrale. Diese beanstandete die Preisgestaltung der Klägerin, einer Online-Konzert-Kasse. Diese verwendete auf Ihrer Webseite die Formulierung "Tickets ab 19,90 Euro". In einem Sternchenhinweis erklärte sie, dass weitere Kosten wie Vorverkaufsgebühren und Systemgebühren in Höhe von ca. 5,- Euro anfielen.

Die Wettbewerbszentrale sah diese Preisauszeichnung als wettbewerbswidrig an und klagte. Die Vorinstanz gab der Klägerin Recht, woraufhin die Konzertkasse Rechtsmittel einlegte.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Berufung statt.

Sie erklärten, dass die Formulierung "Tickets ab 19,90 Euro" den Regelungen der Preisangabenverordnung entspreche. Zwar müssten blickfangmäßige Werbungen so gestaltet sein, dass der Kunde erkenne, welche Kosten auf ihn zukämen.

Dennoch dürfe eine solche Angabe nicht isoliert betrachtet werden, sondern im Gesamtzusammenhang der Webseiten- und Preisgestaltung. Der Sternchenhinweis, den die Beklagte zur Erläuterung verwende, weise in zutreffender Weise sämtliche Zusatzkosten auf. Der Kunde könne unmittelbar nachvollziehen, welche Kosten weiter auftreten würden.




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