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Fliegender Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen bei Online-Angeboten
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss v. 20.07.2009 - Az.: 2 W 41/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Bei im Internet begangenen Verstößen ist der sogenannte fliegende Gerichtsstand gegeben. Begehungsort eines Wettbewerbsverstoßes kann daher jeder Ort sein, an dem die Information bestimmungsgemäß zur Kenntnis genommen wird.



Sachverhalt:

Bei den Parteien handelte es sich um Spielwarenhändler, die ihre Produkte über eine Internet-Plattform verkauften. Wegen eines Wettbewerbsverstoßes nahm der Kläger den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Die erste Instanz wies die Klage aufgrund der fehlenden örtlichen Zuständigkeit ab. Nur das Gericht des Geschäftsortes des Klägers oder Beklagten sei zuständig, da der Wettbewerbsverstoß sich dort tatsächlich ausgewirkt habe.

Gegen diese Einschätzung wandte sich der Kläger und legte Rechtsmittel ein.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass bei der Bestimmung des Begehungsortes auf die Handlung abzustellen sei, welche den Wettbewerbsverstoß verwirkliche. Begangen werde die Tat auch an dem Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen zur Kenntnis gebracht werde und nicht nur eine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliege. Dabei komme es nicht auf den Standort des Internet-Servers an.

Ein tatsächliches Auswirken liege danach auch in dem Gerichtsbezirk der ersten Instanz vor. Das Warenangebot werde über das Internet verbreitet und richte sich auch an Kunden, die das Angebot in jenem Gerichtsbezirk zur Kenntnis nehmen.




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