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Finanzdienstleister "AWD" darf nicht mit Slogan "unabhängig" werben
Landgericht Hannover, Urteil v. 30.06.2009 - Az.: 18 O 193/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Finanzdienstleister "AWD" darf nicht mit dem Slogan "unabhängig" werben, wenn nahezu sämtliche Aktienanteile einem Versicherungsunternehmen gehören. Da dadurch eine sachliche neutrale Bewertung nicht möglich ist, wird der Verbraucher in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise in die Irre geführt.



Sachverhalt:

Der Finanzdienstleister "AWD" warb u.a mit den Slogans:

"AWD ist Europas größter unabhängiger Finanzdienstleister"



Die Klägerin, auch ein Finanzdienstleistungsunternehmen, war der Auffassung, dass diese Aussage falsch und damit wettbewerbswidrig sei. Denn 96,71 % der Aktien würden von einem Versicherungsunternehmen gehalten werden. Insofern sei die Behauptung "unabhängig" irreführend.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Die Aussage "unabhängig" suggeriere, dass es sich um ein Unternehmen handle, welches nicht von anderen Unternehmen in seinen Entscheidungen beeinflusst werde.

Ein Unternehmen aber, dass sich nahezu vollständig im Eigentum eines anderen Unternehmens befinde, sei in vielfältiger Weise dessen Möglichkeiten zur Einflussnahme ausgesetzt und daher nicht unabhängig.

Aus Sicht des Kunden könne eine objektive Beratung nicht mehr stattfinden, da möglicherweise nicht mehr das am besten geeignete Produkt empfohlen werde, welches von einem konkurrierenden Unternehmen stamme, sondern gerade eines aus der Produktpalette des eigenen Versicherungsunternehmens. Dabei sei es für den Kunden gerade im Bereich der Finanzdienstleistung von immenser Wichtigkeit, dass der Kunde auf eine sachliche Beratung vertrauen könne, die eben nicht sachwidrigen Einflüssen ausgesetzt sei.

Da es sich bei der Behauptung daher um eine unwahre Feststellung handle, stelle die Werbung in dieser Form eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung der Verbraucher dar.




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