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Figur "Pippi Langstrumpf" urheberrechtlich geschützt
Landgericht Berlin, Urteil v. 11.08.2009 - Az.: 16 O 752/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die fiktive Figur "Pippi Langstrumpf" ist urheberrechtlich geschützt. Die Charaktereigenschaften und äußeren Merkmale sind so unverwechselbar, dass die Gestalt urheberschutzfähig ist.



Sachverhalt:

Bei den beiden Klägern handelte es sich zum einen um eine Wahrnehmungsgesellschaft, die die rechtlichen Interessen hinsichtlich der Merchandisingrechte an den Werken von Astrid Lindgren wahrnahm. Sie war auch Inhaberin der Marken rund um die Welt von "Pippi Langstrumpf". Bei der zweiten Klägerin handelte es sich aufgrund eines Testaments um die Verwalterin und Inhaberin aller Persönlichkeitsrechte und sonstigen urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Astrid Lindgren.

Da die Beklagte Postkarten vertrieb, die Fotografien der Pippi-Langstrumpf aus den gleichnamigen Real-Filmen abbildeten, sahen die Kläger sich in ihren Rechten verletzt. Da sie keine Genehmigung zum Postkarten-Vertrieb erteilt hatten, begehrten sie Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben den Klägern Recht.

Als Berechtigte der Merchandisingrechte und der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Werk von Astrid Lindgren, zu dem auch die literarische Figur Pippi Langstrumpf gehöre, stehe ihnen ein Unterlassungsanspruch zu.

Die von der schwedischen Autorin geschaffene literarische Figur Pippi Langstrumpf sei aufgrund ihrer Charaktereigenschaften und einer unverwechselbaren Kombination äußerer Merkmale, wie beispielsweise die abstehenden, roten Zöpfe oder die viel zu großen Schuhe, eine urheberschutzfähige Gestalt, die als solche Schutz genieße.

Die Beklagten hätten die literarische Gestalt Pippi Langstrumpf in einer unfrei bearbeiteten Fassung vertrieben, indem sie Postkarten mit den Fotos angeboten haben. Die Fotos stellten auch deshalb keine freie Benutzung der literarischen Vorlage dar, weil die schutzfähigen Merkmale nicht verblassten, sondern noch deutlich genug zu Ausdruck kämen.




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