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Fernsehreportage über betrunkenen Jugendlichen kann rechtsverletzend sein
Landgericht Berlin, Urteil v. 05.05.2009 - Az.: 27 O 21/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Eine Fernsehreportage, welche einen betrunkenen Jugendlichen zeigt und welche den Eindruck erweckt, dass es sich um eine gewaltbereite Person handelt, verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefilmten in schwerwiegender Weise und rechtfertigt eine Geldentschädigung.

2. Wird nur eine Szene aus dem Beitrag als Standbild im Internet verwendet, um die Reportage zu bewerben, liegt kein Rechtsverstoß vor.




Sachverhalt:

Der Kläger wandte sich gegen einen TV-Beitrag, der die Gefährlichkeit der Arbeit von Türstehern beschrieb. In einer Sequenz war der Kläger zu sehen, der alkoholisiert und wankend versuchte, Eintritt in eine Berliner Disko zu bekommen. Nachdem er mehrfach abgewiesen wurde, drohte die Situation zu eskalieren. Er schmiss vor Wut einen Bauzaun um, schrie die umstehenden Gäste an und beschimpfte den Türsteher als Geisteskranken. Der Moderator kommentierte die Situation mit den Worten, dass es "jetzt ungemütlich" werde.

Um die Sendung zu bewerben, stellte der beklagte Sender ein Standbild aus der Reportage ins Internet.

Der Kläger war der Auffassung, dass ein falsches Bild von ihm präsentiert und einem Millionenpublikum vorgeführt werde. Er begehrte daher die Zahlung einer Geldentschädigung.


Entscheidung:

Die Richter entschieden teilweise für den Kläger.

Zunächst führten sie aus, dass die TV-Reportage den Kläger in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Er werde einem Millionenpublikum als gewaltbereite Person präsentiert. Aufgrund der starken Alkoholisierung, die für den Zuschauer durch die undeutliche Aussprache des Gefilmten augenscheinlich sei, werde er regelrecht vorgeführt.

Eine wirksame Einwilligung in diese Aufnahme liege aber nicht vor. Er habe zwar nach dem Moderator der Sendung gefragt, daraus sei aber nicht zwingend ersichtlich, dass dem Kläger die Art, der Zweck oder der Umfang der geplanten Verwendung des Filmmaterials bewusst gewesen sei. Auch sei ihm in dem Moment der Aufnahmen nicht klar gewesen, dass er ungepixelt, d.h. in nicht anonymisierter Form präsentiert werde. Darüber hinaus habe er zu Beginn der Aufnahme die Hand vor die Kamera gehalten und somit klar gemacht, dass er gerade nicht gefilmt werden möchte. Insofern sei die Rechtsverletzung auch schwerwiegend und nicht anders als mit einer Geldentschädigung auszugleichen.

In dem Standbild hingegen, welches im Internet zur Bewerbung der Sendung verwendet worden sei, liege kein Rechtsverstoß. Für den Zuschauer sei der Kläger zwar erkennbar, jedoch bleibe völlig im Unklaren, welchen Hintergrund die abgebildete Szene habe und welche Rolle hierbei der Kläger spiele.




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