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Fernsehsender darf heimliche Bildaufnahmen eines Unternehmens zeigen
Landgericht Hamburg, Urteil v. 08.04.2008 - Az.: 324 O 121/08
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Leitsatz:
Das durch Täuschung erlangte Filmmaterial von den öffentlich nicht zugänglichen Räumlichkeiten eines Unternehmens und einem Mitarbeitergespräch darf im Fernsehen veröffentlicht werden, wenn das Informationsinteresse die Rechtsverletzung bei der Erlangung des Bildmaterials überwiegt. Dies ist der Fall, wenn über rechtswidrige Verhältnisse in dem Unternehmen berichtet werden soll.
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Sachverhalt:
Die Redaktion der Sendung "Panorama" hatte zunächst eine Geschäftsführerin einer Bäckerei interviewt. In diesem Interview äußerte sich die Geschäftsführerin dahingehend, dass Lohnfortzahlung für ihre Beschäftigten für sechs Wochen gezahlt werde.
Um dies zu überprüfen, schickte die Redaktion eine freie Mitarbeiterin in ein Bewerbungsgespräch bei der Bäckerei. Die Mitarbeiterin zeichnete das Bewerbungsgespräch heimlich auf. In dem Gespräch stellte sie die Frage nach der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die mit "Nein, nein" und einem auf dem Filmmaterial sichtbaren Kopfschütteln beantwortet wurde. Auch der Personalbogen für geringfügig Beschäftigte der Bäckerei sah vor, dass die Lohnfortzahlung bereits im Lohn enthalten sei.
Hierüber berichtete die Sendung "Panorama" anschließend unter Verwendung des heimlich aufgenommenen Filmmaterials, wobei die Gesichter der Gesprächsbeteiligten verpixelt und das Gesagte nachgesprochen wurde. Die Bäckerei verklagte den Fernsehsender unter Berufung auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht. |
Entscheidung:
Das Gericht hielt die Ausstrahlung des Filmmaterials für zulässig.
Die Erlangung des Filmmaterials sei zwar rechtswidrig, weil das Bäckereiunternehmen dem Filmen nicht zugestimmt habe. Dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausstrahlung. Das Bäckereiunternehmen sei allenfalls in seiner Sozialsphäre betroffen, da sie so dargestellt werde, wie sie am Wirtschaftsleben teilnimmt. Der Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht sei daher gering.
Demgegenüber stehe ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Lohnpolitik der Bäckerei. Der Beitrag habe sich mit den Arbeitsbedingungen im Niedriglohnsektor befasst, einer Thematik, die derzeit in der Öffentlichkeit viel diskutiert werde. Der Sender habe hierzu falsche Aussagen der Geschäftsführerin der Bäckerei aufgedeckt. Der Bericht über rechtswidrige Verhaltensweisen in der Bäckerei sei demnach wegen des überwiegenden Informationswertes gerechtfertigt. Die Veröffentlichung des Filmmaterials sei überdies zur Unterstreichung des Berichts und des geführten Bewerbungsgesprächs notwendig gewesen.
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