Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Online & Recht
Online &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Fernsehbericht über unseriöse Geschäftspraxis eines Häuserherstellers erlaubt
Landgericht Berlin, Urteil v. 04.11.2008 - Az.: 27 O 643/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Bezeichnung einer von einem Häuserhersteller selbst eingeräumten Finanzierungspraxis als "Manipulation" ist als Meinungsäußerung in einem Fernsehbeitrag nicht zu beanstanden.



Sachverhalt:

Ein Häuserhersteller richtete sein Angebot vorwiegend an Kunden, die mangels ausreichenden Eigenkapitals sonst kein Eigenheim hätten bauen können. Er bot ihnen an, von den zunächst vereinbarten 10 Jahren Gewährleistung 5 Jahre abzukaufen. Dazu überwies er den Kunden einen individuell bestimmten Betrag. Die Kunden sollten sodann einen Kontoauszug zur Vorlage bei ihrer Bank fertigen und anschließend den Betrag unter dem Vorwand einer Darlehensgewährung wieder an den Häuserhersteller zurück überweisen. Auf diese Weise war es den Kunden möglich, ihrer jeweiligen Bank Eigenkapital vorzutäuschen.

Über diese Geschäftspraxis berichtete ein Fernsehbericht, den die Beklagte produziert hatte. Es kamen sowohl der Geschäftsführer des Häuserherstellers als auch ein Bankensprecher zu Wort. Der Bankensprecher wurde wie folgt zitiert:

"Die Prüfung der Verträge, einzelner Verträge hat ergeben, dass ganz offensichtlich hier die Eigenkapitalnachweise manipuliert worden sind. Wir haben daraufhin den Geschäftsführer der Firma auch mit diesem Verdacht konfrontiert. Er hat das umgehend eingeräumt."



Der Häuserhersteller wehrte sich gegen die Behauptung, er habe eingeräumt, etwas manipuliert zu haben. Durch den Fernsehbeitrag seien ihm zahlreiche Geschäftsbeziehungen verloren gegangen. Er klagte daher auf Schadensersatz.


Entscheidung:

Nach Ansicht des Gerichts sei der Fernsehbeitrag nicht zu beanstanden, so dass Schadenersatzansprüche nicht bestünden.

Das Zitat des Bankensprechers sei nicht so zu verstehen, dass der Geschäftsführer des Häuserherstellers selbst seine Geschäftspraxis als Manipulation bezeichne. Vielmehr sei für den Zuschauer erkennbar, dass er lediglich die zugrunde liegende Geschäftspraxis eingeräumt habe. Die Tatsachenbehauptung hinsichtlich des Einräumens sei daher wahr.

Die Bewertung der Geschäftspraxis als Manipulation sei dagegen eine zulässige Meinungsäußerung. Diese verletze nicht das Recht des Häuserherstellers aus seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ein Geschäftsbetrieb müsse sich derartiger Kritik an seinen geschäftlichen Handlungen stellen. Der Beitrag betreffe eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage und sei daher von der Meinungsfreiheit gedeckt.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Adresshandel & Recht - Infos zum Gewerblichen Adresshandel
Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht
Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Heilmittel & Recht - Rechts-Portal zum Heilmittelwerberecht
R-Gespräche und Recht - Alle Urteile und Rechts-Infos zu R-Gesprächen