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Fernabsatzrechtlicher Widerruf auch bei vorherigem Aufsuchen des Geschäfts
Amtsgericht Frankfurt_a_M, Urteil v. 06.06.2011 - Az.: 31 C 2577/10
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Leitsatz:
Ein Verbraucher kann sich auf das Fernabsatzrecht berufen und einen Vertrag widerrufen, auch wenn er sich vorher persönlich im Ladengeschäft im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung eingefunden hat. Entscheidend für die Beurteilung ist vor allem, ob der Verbraucher sich vor Ort lediglich generell informiert und sich noch gar nicht endgültig binden möchte.
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Sachverhalt:
Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Verkäufer von Kaminöfen. Der Kläger suchte das Geschäft des Beklagten auf, um sich über Kaminöfen zu informieren. Daraufhin erhielt er von dem Beklagten eine Mail, in welcher dieser ihm ein konkretes Angebot sämtlicher erforderlicher Informationen bezüglich eines Ofens unterbreitete. Wiederrum per E-Mail nahm der Kläger das Angebot an.
Nachdem der Kläger feststellte, dass ein Teil des Ofens nicht passte und nicht den Voraussetzungen entsprach, die zwischen den Parteien besprochen wurden, widerrief er den Vertrag. Der Beklagte hielt entgegen, dass der Kläger sich aufgrund des vorherigen Besuchs im Geschäft nicht auf das Fernabsatzrecht berufen dürfe.
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Entscheidung:
Das Gericht gab dem Kläger Recht.
Dieser habe den wirksam geschlossenen Kaufvertrag aufgrund der fernabsatzrechtlichen Regelungen widerrufen dürfen. Dies gelte auch dann, obwohl der Kläger vor Vertragsabschluss das Geschäftslokal persönlich aufgesucht habe.
Zwar würden die fernabsatzrechtlichen Regelungen hinsichtlich eines Widerrufs dann nicht greifen, wenn der Verbraucher sich sämtliche notwendigen Informationen bereits im Geschäft besorgt hätte und sich dort deswegen auch endgültig zum Kauf entschieden habe. Wenn er den Kaufvertrag dann per E-Mail abschließe, gäbe es keinen Grund mehr, dass Fernabsatzrecht zu bemühen.
Anders liege der Fall hier, da der Kläger noch unentschieden gewesen sei und sich lediglich ein paar Informationen hinsichtlich der Kaminöfen generell besorgt habe.
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