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Fehlender Hinweis auf Umsatzsteuer in Online-Angebot nicht zwingend wettbewerbswidrig
Landgericht Bonn, Urteil v. 22.12.2009 - Az.: 11 O 92/09
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Leitsatz:
Es liegt nicht zwingend ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, wenn in einem Online-Angebot eines Internet-Händlers der Hinweis auf die Umsatzsteuer fehlt. Die Irreführung und die damit einhergehenden Nachteile für den Wettbewerb sind verhältnismäßig gering.
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Sachverhalt:
Bei dem Beklagten handelte es sich um ein Telekommunikationsunternehmen, welches seine Produkte auch im Internet anbot. Bei einem der Online-Angebote fehlte die Umsatzsteuerausweisung. Die Klägerin, ein IT-Dienstleistungsunternehmen, beanstandete den Internetauftritt. Aufgrund der unterlassenen Angabe hinsichtlich der Umsatzsteuer liege eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.
Die Klägerin begehrte daher Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beklagte keine unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen habe und daher auch kein Wettbewerbsverstoß vorliege. Weder seien die Vorschriften der Preisangabenverordnung verletzt noch habe die Beklagte gegen die Impressumspflichten verstoßen.
Der gesamte Internetauftritt sei so ausgestaltet, dass sämtliche Angebotspreise den Hinweis "ab" enthielten. Dem Adressaten werde dadurch klar, dass der konkrete Endpreis erst später im Rahmen der Kommunikation mit der Beklagten erfahren werden könne. In derartigen Verhandlungsprozessen sei es üblich, dass der Kunde erst im späteren Verlauf den Hinweis auf die Umsatzsteuer erhalte.
Schlussendlich stellte das Gericht jedoch fest, dass selbst bei der Annahme einer Irreführung und damit eines Wettbewerbsverstoßes, der Nachteil für den Wettbewerber derartig geringfügig sei, dass das Verhalten der Beklagten nicht rechtswidrig gewesen sei.
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