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Fehlende Schriftform bei der Bitte um Weiterbeschäftigung per E-Mail ohne elektronische Signatur
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 15.01.2010 - Az.: 8 Bf 272/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Verlangt ein Auszubildender von seinem Arbeitgeber, nach Beendigung der Lehrzeit weiter beschäftigt zu werden, muss dieses Verlangen dem Arbeitgeber schriftlich zugehen. Zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses ist es notwendig, dass eine E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.



Sachverhalt:

Der Kläger war Auszubildender bei dem Beklagten. Nach Beendigung der Lehrzeit verlangte er von seinem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung. Er teilte dies dem Beklagten per E-Mail mit. Der Arbeitgeber erklärte, dass er keine passenden freien Stellen habe und wies das Verlangen zurück. Im Übrigen entspreche das Begehren auch nicht der notwendigen Schriftform, da die E-Mail ohne elektronische Signatur versandt worden sei.

Der Auszubildende war anderer Auffassung und klagte.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Der Beklagte habe darlegen können, dass er keine angemessenen Stellen frei habe und eine Weiterbeschäftigung daher nicht in Betracht komme.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass der Kläger mit seiner E-Mail nicht die notwendige Schriftform eingehalten habe. Gemäß den Vorschriften des Signaturgesetzes sei es erforderlich, dass derartige E-Mails mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein müssten. Der Kläger sei dem nicht nachgekommen, daher dürfe sich der Beklagte auch auf die fehlende Schriftform berufen.

Dies sei ihm auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, da er hinreichend belegen könne, dass er dem Weiterbeschäftigungsverlangen nicht nachkommen könne.




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