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Farbe für Internet-Dienstleistungen nur ausnahmsweise als Marke eintragungsfähig
Bundespatentgericht , Beschluss v. 10.12.2008 - Az.: 29 W (pat) 64/06 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine konturlose Farbe ist für die Bereiche Internet- und Mobilfunkdienstleistungen als Marke grundsätzlich nicht eintragungsfähig. Eine Registrierung ist ausnahmsweise möglich, wenn sich die Farbe aufgrund der Dauer und Intensität der Benutzung beim Verbraucher durchgesetzt hat.



Sachverhalt:

Der Kläger beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Farbe Grün als Marke für die Bereiche Internet- und Mobilfunkdienstleistungen. Die Anmeldung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass in der Farbe kein betrieblicher Herkunftsnachweis zu sehen sei und somit die notwendige Unterscheidungskraft fehle.

Dagegen wandte sich der Kläger und begehrte gerichtliche Entscheidung.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Eine Unterscheidungskraft sei zu bejahen, wenn die Waren eines Unternehmens gegenüber denen der Konkurrenten zu unterscheiden seien. Es entspreche der Hauptfunktion einer Marke, den Ursprung von Produkten oder Dienstleistungen zu gewährleisten.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer abstrakten Farbmarke sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Kunde nicht daran gewöhnt sei, allein aus der Farbe einer Ware auf die Herkunft zu schließen. Nur in Ausnahmefällen jedoch sei eine Farbe unterscheidungskräftig, wenn beispielsweise die Zahl der Waren begrenzt oder der Markt sehr spezifisch sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich der durchschnittliche Verbraucher aufgrund der Dauer oder der Intensität der Benutzung der Farbe daran gewöhnt und sich die Farbe dementsprechend beim Publikum durchgesetzt habe.

So liege es auch im vorliegenden Fall gerade nicht. Denn die konturlose Farbe Grün des Klägers besitze noch keine Unterscheidungskraft, da sie sich mangels Werbe- und Marketingmaßnahmen noch nicht beim Publikum durchgesetzt habe.




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