 |
         |
 |
Falsche rechtliche Angaben des Verkäufers auf Angebotsseite nicht durch korrektes Impressum geheilt
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 04.08.2009 - Az.: 4 U 11/09
Hier drucken |
Leitsatz:
Werden unter der Überschrift "Rechtliche Angaben des Verkäufers" auf einer Angebotsseite einer Internet-Auktions-Plattform der Handelsname und die Vertreter des Verkäufers nicht korrekt wiedergegeben, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß auch dann dar, wenn von der Angebotsseite aus über einen (doppelten) Link ein korrektes Impressum abrufbar ist.
|
Sachverhalt:
Die durch C und P vertretene Klägerin firmierte unter dem Handelsnamen "U1 GbR" und verkaufte Waren über eine Internet-Auktions-Plattform. Auf jeder Angebotsseite waren unter der Überschrift "Rechtliche Angaben des Verkäufers" folgende Angaben enthalten:
"U1, C, P GbR
C
L-Straße
... U
Deutschland." |
Ebenfalls von der Angebotsseite aus war ein korrektes Impressum, teilweise auf der "Mich-Seite" über einen bzw. zwei Links zu erreichen.
Die Beklagte mahnte die Klägerin wegen der "Rechtlichen Angaben des Verkäufers" ab, die sie für einen Verstoß gegen Informationspflichten hielt. Die Klägerin erhob negative Feststellungsklage. |
Entscheidung:
Das Gericht hielt die Angaben der Klägerin für wettbewerbswidrig.
Die Klägerin habe nicht klar und verständlich sowie nicht vollständig und richtig über ihre Identität und ihre Vertreter informiert. Die auf jeder Angebotsseite direkt enthaltenen "Rechtlichen Angaben zum Verkäufer" seien unrichtig. Die Klägerin heiße "U1 GbR" und nicht "U1, C, P GbR". Zwar könne man annehmen, dass Kaufinteressenten dies so verstünden, dass C und P die Vertreter der GbR seien, zwingend sei dies aber nicht. Zudem sei in der zweiten Zeile nur C aufgeführt.
Dieser Verstoß gegen die Informationspflichten der Klägerin werde auch nicht dadurch ausgeglichen, dass diese ein korrektes Impressum vorhalte, welches über einen (doppelten) Link erreichbar sei. Zum einen zweifelte das Gericht aufgrund des Standorts des Links schon daran, ob dieser deutlich genug erkennbar sei. Zum anderen aber habe der Kaufinteressent wegen der ebenfalls vorgehaltenen "Rechtlichen Angaben des Verkäufers", die sich bereits direkt auf der Angebotsseite befänden, keine Veranlassung das Impressum aufzusuchen.
Der Verstoß sei auch nicht unerheblich. Bei dem Handelsnamen und den Vertretern eines Unternehmens handele es sich um wesentliche Informationen, die in jedem Fall richtig sein müssten. Der Internetnutzer solle genau wissen, wie er unkompliziert mit dem Verkäufer in Kontakt treten könne.
|
|
|
|