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"FICKEN" als Marke für Bier und alkoholische Getränke eintragbar
Bundespatentgericht , Beschluss v. 03.08.2011 - Az.: 26 W (pat) 116/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Begriff "FICKEN" als Marke für die Bereiche Bekleidung, Bier und alkoholische Getränke eintragbar. Der Umstand, dass der Begriff nicht den Anforderungen des guten Geschmacks genügt, ist kein Grund, dass "FICKEN" der markenrechtliche Schutz versagt wird.



Sachverhalt:

Der Kläger begehrte die Eintragung des Begriffs "FICKEN" als Marke für die Bereiche Bier, Bekleidung und alkoholische Getränke. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Eintragung ab und erklärte, dass der Begriff "FICKEN" anstößig sei und gegen die guten Sitten verstoße. Bei einem überwiegenden Teil der Verbraucher werde das Sittlichkeitsgefühl angegriffen.

Da der Kläger anderer Auffassung war, legte er Rechtsmittel ein.


Entscheidung:

Das Gericht gab dem Kläger Recht.

Es führte in seiner Begründung aus, dass die Bezeichnung "FICKEN" zwar durchaus als geschmacklos empfunden werden könne und den Anforderungen des guten Geschmacks daher nicht genüge, dem Begriff dennoch nicht der markenrechtliche Schutz versagt werden könne.

Eine ästhetische Prüfung eines Begriffs könne nie Gegenstand des markenrechtlichen Eintragungsverfahrens sein. Zumal das Gericht vorliegend davon ausging, dass "FICKEN" hier nicht in unerträglicher Weise das Anstandsgefühl des durchschnittlichen Verbrauchers verletze.




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