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FC Bayern kann Hausverbot gegen nicht-linearen Online-Dienst aussprechen
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 28.01.2010 - Az.: U (K) 3946/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Fussballligist FC Bayern München kann einen nicht-linearen Online-Dienst von der Pressekonferenz ausschließen und Hausverbot erteilen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Einschränkung der Akkreditierung nicht willkürlich erfolgt und keine unbillige Behinderung darstellt.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Anbieter eines Mediendienstes. Er filmte bei Pressekonferenzen von Fussballligisten mit und stellte das Filmmaterial auf der von ihm betriebenen Webseite unbearbeitet online. Bei dem Beklagten handelte es sich um den marktbeherrschenden Fussballverein FC Bayern München. Dieser war nur an einer linearen Filmberichterstattung interessiert. Die nicht-lineare Online-Berichterstattung nahm er dagegen selbst vor. Der FC Bayern München versuchte mit dem Kläger dahingehend eine Absprache zu treffen, auf diese sich der Kläger nicht einließ. Sodann erteilte der Verein dem Kläger keine Akkreditierung und Hausverbot.

Dies hielt der Kläger für unzulässig und ersuchte gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie erklärten hierzu, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, an den Pressekonferenzen des FC Bayern teilzunehmen, sofern er sich nicht an die Akkreditierungsbedingungen halte und die gefilmten Bilder nicht ins Web stelle.

Zwar stelle die Einschränkung der Akkreditierung eine Behinderung des Klägers dar, diese sei aber weder willkürlich noch unbillig. Der FC Bayern behandle alle Internet-TV-Anbieter gleich, da sie sämtlichen die Online-Berichterstattung verwehre und keine Akkreditierung erteile.

Die Pressekonferenzen des Vereins seien keine für jedermann geöffnete Informationsquelle, zu der Medien im Rahmen ihrer grundrechtlichen Informationsfreiheit uneingeschränkter Zugang gewährt werden müsse. Über die Zugangsberechtigung dürfe der FC Bayern nach seinen Vorstellungen entscheiden und bestimmen. Demzufolge dürfe er auch festlegen, wem er Zutritt verschaffe und wem nicht.




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