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Ex-DDR Trainer darf nicht "verurteiltes Mädchenschänderschwein" genannt werden
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.08.2009 - Az.: 7 U 9/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Aussage "verurteiltes Mädchenschänderschwein" über einen ehemaligen DDR-Leichtathletiktrainer stellt eine Formalbeleidigung dar. Die sachliche Auseinandersetzung steht nicht im Vordergrund, sondern nur die Herabsetzung der Person. Die Meinungsfreiheit tritt daher gegenüber dem Persönlichkeitsschutz zurück.



Sachverhalt:

Der Kläger war langjähriger Leichtathletiktrainer in der ehemaligen DDR. In einer TV-Sendung wurde darüber berichtet, dass es aus dieser Zeit schwere Dopingvorwürfe gegen ihn gab und der Kläger heute dennoch wieder als Trainer arbeiten dürfe.

Im Rahmen der Berichterstattung war der Beklagte als Diskussionsgast eingeladen, der sich zu diesem Thema u.a. wie folgt äußerte:

"Der ist (...) ein verurteiltes Mädchenschänderschwein. Ich sag es mal bewusst so. Mir kann keiner was. So ist es."


In der ersten Instanz wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger Schadensersatz zu zahlen. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Rechtsmittel ein.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Berufung als unbegründet zurück.

Sie führten zur Begründung aus, dass es sich bei der Äußerung des Beklagten um eine Formalbeleidigung handle. Werde jemand als "Schwein" bezeichnet, so offenbare der Äußernde, dass er eine tiefe Verachtung gegenüber dieser Person empfinde. In so einem Fall stehe nur noch die persönliche Diffamierung im Vordergrund der Auseinandersetzung und nicht mehr die sachliche Diskussion.

Zwar dürften im satirischen Kontext auch überspitzte und bissige Aussagen getätigt werden, wie es typisch für das Stilmittel der Ironie sei. Der Begriff "Schwein" hingegen werde im vorliegenden Fall nur als bittere Bewertung von den Zuschauern empfunden. Aufgrund dessen müsse die Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten.




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