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Erstattung von Testkaufkosten in kostenrechtlichen Auseinandersetzungen
Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 26.06.2008 - Az.: I-10 W 64/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Erstattungsfähige Testkaufkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren festzusetzen. Eine Einschränkung dahingehend, dass diese nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Testproduktes zu erstatten sind, erfolgt nur dann, wenn der Gegenanspruch unstreitig feststeht.



Sachverhalt:

In einer kostenrechtlichen Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob die erstattungsfähigen Testkaufkosten nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Testkaufproduktes angerechnet werden konnten.

Die Beklagte war der Auffassung, dass sie das Testprodukt nur herausgeben werde, wenn die Testkaufkosten Zug-um-Zug erstattet würden. Daher legte die Beklagte Rechtsmittel ein.


Entscheidung:

Die Richter entschieden nicht zugunsten des Klägers und wiesen das Rechtsmittel zurück.

Nach Ansicht des Gerichts seien erstattungsfähige Testkaufkosten grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren festzusetzen. Eine Einschränkung dahingehend, dass diese nur Zug-um-Zug gegen Übertragung des Testproduktes herausgegeben würden, erfolge nur dann, wenn der Gegenanspruch unschwer feststellbar oder unstreitig sei. Denn normalerweise könne in einer kostenrechtlichen Auseinandersetzung nicht regelmäßig aufgeklärt werden, ob der zur Erstattung der Kosten Verpflichtete seinerseits die Herausgabe des Produktes überhaupt verlangen könne.




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