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Erstattung von Abmahnkosten bei versehentlich falscher Unterlassungserklärung
Landgericht Berlin, Urteil v. 12.03.2009 - Az.: 27 O 1132/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Wird in einer Unterlassungserklärung versehentlich einen andere Person benannt, als diejenige, die von dieser Rechtsverletzung betroffen war, sind die Abmahnkosten des Rechtsanwalts trotzdem zu erstatten.



Sachverhalt:

Die Beklagte war Verlegerin und veröffentlichte in einer Ausgabe ihrer Zeitschrift ungefragt ein Foto des Klägers. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. In der Erklärung war nicht der Name des Klägers benannt, sondern der Name einer anderen Person.

Die Beklagte sah aufgrund der falschen Namensnennung keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Anwalts zu begleichen.

Daraufhin begehrte der Kläger gerichtliche Entscheidung.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten des Klägers.

Da die Beklagte das Bild ohne die Einwilligung des Klägers veröffentlicht habe, habe sie eine unerlaubte Handlung begangen und sei dem Kläger damit zum Schaden verpflichtet. Der ersatzfähige Schaden umfasse auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten.

Vorliegend habe die Beklagte die Rechtsanwaltskosten zu erstatten, da es sich bei der Nennung des falschen Namens in der Unterlassungserklärung um ein für die Beklagte offensichtliches Versehen gehandelt habe.

Die Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, dass für sie völlig unklar war, wen der Rechtsanwalt fälschlicherweise gemeint haben könnte.




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