Erstattung Abmahnkosten nur bei Weiterverfolgung des Unterlassungsanspruchs

Landgericht Duesseldorf

Urteil v. 19.01.2011 - Az.: 23 S 359/09

Leitsatz

Für die Erstattung der Abmahnkosten ist es notwendig, dass der Abmahner seine Ansprüche weiterverfolgt. Unterlässt er dies und nimmt nach einer erfolglosen Abmahnung grundlos Abstand von seinem Unterlassungsanspruch, stehen ihm im Nachhinein nicht die Aufwendungen für die Abmahnung zu.

Sachverhalt

Der Kläger ging gegen die Beklagte vor und begehrte gerichtlich die Erstattung der Kosten seiner zuvor erfolglos ausgesprochenen Abmahnung. Die Beklagte stellte ihren Usern Speicherplatz zur Verfügung. Der Kläger hatte mehrfach festgestellt, dass über den Dienst der Beklagten seine urheberrechtlich geschützte Werke heruntergeladen werden konnten. Daher mahnte er die Beklagte ab, welche die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab.

Der Kläger hatte keine Unterlassungsklage erhoben, sondern nur die Erstattung der Abmahnkosten gefordert. Die Vorinstanz gab ihm diesbezüglich Recht, so dass die Beklagte Rechtsmittel einlegte.

Entscheidungsgründe

Das Gericht wies die Klage ab.

Es führte in seiner Begründung aus, dass der Abmahner zwar grundsätzlich einen Anspruch darauf habe, dass ihm die aufgewendeten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattet würden. Die Kosten müssten jedoch notwendig für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung gewesen sein, um einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden.

Vorliegend bestehe seitens des Klägers kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, da diese nicht für die Rechtsverfolgung zweckentsprechend gewesen seien. Der Kläger habe ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund nach erfolgloser Abmahnung Abstand von dem Unterlassungsanspruch genommen. Dies wäre aber notwendig gewesen. Dadurch hätte der Kläger deutlich gemacht, dass es ihm nicht vorwiegend um die Erstattung der Kosten gehe, sondern um den Schutz seiner Urheberrechte.