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Erneuter Unterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr zulässig
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 05.12.2007 - Az.: 5 U 99/07
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Leitsatz:
Erwirkt ein Unternehmen einen Unterlassungstitel gegen einen Verletzer, so kann das Schwesterunternehmen desselben Konzerns wegen eines identischen Verstoßes aufgrund der Wiederholungsgefahr erneut Unterlassungsklage erheben.
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Sachverhalt:
Die Parteien waren Mitbewerber im Bereich von Elektronikartikeln. Die Klägerin vertrieb die Waren im Einzelhandel, der Beklagte im Wege des Versandhandels im Internet.
Wegen fehlender Angaben des Energieverbrauchs bei Elektroherden mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn u.a. zur Zahlung der Abmahnkosten auf.
Dagegen wehrt sich der Beklagte, da er der Auffassung war, dass die Schwestergesellschaft der Klägerin eine inhaltsgleiche Unterlassungsverfügung wegen eines früheren Verstoßes besitze und der Beklagte diese endgültige Regelung auch anerkannt habe. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden, dass die Klage begründet sei.
Auch wenn die Klägerin konzernmäßig mit dem Schwesterunternehmen verbunden sei, sei sie eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die einen eigenen Anspruch wegen eines Wettbewerbsverstoßes durchsetzen könne.
Zwar habe der Beklagte aufgrund der früheren Unterlassungsklage eine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben, so dass zumindest wegen desselben Verstoßes kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe. Das Gericht aber kam zu der Ansicht, dass diese Erklärung nicht für die Klägerin gelte, die zwar aufgrund eines identischen, aber erneuten Verstoßes Unterlassung begehrte.
Die Klägerin brauche sich somit nicht auf den Unterlassungstitel verweisen lassen, den die Schwestergesellschaft gegen den Beklagten erstritten habe. Denn mit dem bestehenden Verfügungstitel sei im Hinblick auf die Interessen der verletzten Klägerin nicht mehr Genüge getan. Der Beklagte habe durch sein Verhalten einen früheren Verstoß nahezu in identischer Weise wiederholt. Er setzte sein wettbewerbswidriges Verhalten fort, was sich erheblich zum Nachteil von Wettbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmer auswirke.
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