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Erlöschen des Widerrufsrechts bei Online-Mobilfunkverträgen
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 11.02.2009 - Az.: 7 U 116/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht eines Verbrauchers erlischt vorzeitig, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistungen mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist beginnt oder der Verbraucher diese selbst veranlasst. Diese Regelung ist auch auf Online-Mobilfunkverträge anwendbar.



Sachverhalt:

Der Kläger war ein Verbraucherschutzverein. Der Beklagte, ein Mobilfunk-Anbieter, bot auf seiner Internetseite den Verbrauchern die Möglichkeit, Mobilfunkverträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren zu schließen. In der Belehrung zum Widerrufsrecht hieß es:

"Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn `der Beklagte` mit der Ausführung der Dienstleistungen mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie selbst diese veranlassen (z.B. durch Nutzung der Mobilfunkleistung)".


Gegen diese Formulierung der Widerrufsbelehrung klagte der Verbraucherschutzverein. Er war der Auffassung, dass dieser Absatz nicht mit den fernabsatzrechtlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht vereinbar sei.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Beklagten Recht. Die Widerrufsbelehrung entspreche den fernabsatzrechtlichen Vorschriften, so dass ein Verstoß gegen eine verbraucherschützende Norm nicht vorliege. Der beanstandete Teil gehe über den Wortlaut der Vorschriften nicht hinaus.

Beim Abschluß eines längerfristigen Mobilfunkvertrages bestehe kein gesteigertes Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Denn auch wenn der Kunde den Vertrag im Ladengeschäft abschließe, könne er nicht mit Sicherheit die Qualität der Leistung überprüfen. Denn die Qualität des Empfanges hänge in erster Linie vom Standort ab. Der könne zwar im Geschäft besonders gut sein, aber grundsätzlich bestehe eben keine Möglichkeit sich insgesamt einen persönlichen Eindruck zu machen.

Die fernabsatzrechtlichen Vorschriften seien somit anzuwenden, so dass der vom Kläger beanstandete Teil der Widerrufsbelehrung nicht als fehlerhafte Information im Sinne des Verbraucherschutzes gewertet werden könne.




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