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Erfüllungsort der Nachbesserung bei Fernabsatzverträgen beim Käufer
Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 10.12.2009 - Az.: 11 U 32/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ist bei dem fernabsatzrechtlichen Kauf eines Fahrzeugs für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt und war beiden Parteien bei Abschluss des Vertrages klar, dass der Wagen bestimmungsgemäß beim Käufer sein wird, ist Erfüllungsort der Nachbesserung der Wohnsitz des Käufers.



Sachverhalt:

Die Parteien stritten u.a. darüber, ob die Klägerin im Rahmen des Kaufvertrages über ein KFZ verpflichtet gewesen war, den Wagen zwecks Nachbesserung zum Beklagten zu bringen oder, ob die Nachbesserung an dem Wohnsitz der Klägerin stattfinden konnte.

Die Klägerin kaufte bei dem Beklagten einen Wagen, den dieser zuvor im Internet angeboten hatte. Nachdem sich herausstellte, dass das KFZ Mängel aufwies, wandte sich die Klägerin an den Beklagten. Dieser verwies die Klägerin an eine KFZ-Werkstatt. Diese stellte fest, dass der Wagen derartige Schäden aufwies, dass die Klägerin das Auto abmeldete und den Beklagten aufforderte, das KFZ zur Reparatur abzuholen. Da der Beklagte ablehnte, trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück. Sie verlangte gerichtlich die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung der Reparaturkosten.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Beklagte ein mangelhaftes Auto verkauft habe. Danach sei er verpflichtet gewesen, die Mängel zu beseitigen. Da er sich geweigert habe, diese zu beseitigen, sei die Klägerin zurecht von dem Kaufvertrag zurückgetreten.

Die Klägerin sei vor allem nicht gehalten gewesen, das Fahrzeug dem Beklagten zwecks Nachbesserung vorbeizubringen. Lehne der fernabsatzrechtliche Vertrag für die Durchführung der Nacherfüllung keinen bestimmten Ort fest und sei den Parteien bei Abschluss des Vertrages klar gewesen, dass der Wagen bestimmungsgemäß beim Käufer sein werde, so sei der Erfüllungsort der Nachbesserung der Wohnsitz des Käufers. Daher sei der Beklagte verpflichtet gewesen, das Fahrzeug von der Klägerin abzuholen.




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