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Eltern haften nicht für kostenpflichtige Einwahl einer 0900-Nummer ihres 13-jährigen Kindes
Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck, Urteil v. 27.04.2009 - Az.: 13 C 1348/08
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Leitsatz:
Ein Anbieter hat keinen Anspruch auf Zahlung angefallener Telefonkosten für kostenpflichtige 0900-Nummer, wenn es sich bei dem Nutzer um einen 13-jährigen handelt. Dieser kann aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht in Anspruch genommen werden. Weder nach den Grundsätzen der Anscheins- noch der Duldungsvollmacht kann den Eltern die Leistung des Anbieters zugerechnet werden.
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Sachverhalt:
Die Klägerin bot im Internet ein Computerspiel an, dessen Inanspruchnahme durch kostenpflichtiges Einwählen einer 0900-Rufnummer erfolgte.
Der 13-jährige Sohn der Beklagten nahm die Dienste der Klägerin in Anspruch und verursachte dadurch Telefonkosten in Höhe von 550,- EUR. Diese verlangte die Klägerin von den Beklagten auf gerichtlichem Wege. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie begründeten dies damit, dass der 13-jährige Sohn aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht in Anspruch genommen werden könne. Auch gegen die Eltern bestehe seitens der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung der 550,- EUR.
Weder die Voraussetzungen der Anscheins- noch der Duldungsvollmacht lägen vor. Bei der Anscheinsvollmacht müsse u.a davon ausgegangen werden, dass der Vertretende das Handeln dulde. Im vorliegenden Fall ging das Gericht davon aus, dass die Klägerin aufgrund der Kostenpflicht des Computerspiels nicht annehmen durfte, dass die Beklagten das Handeln des Sohnes billigten.
Auch könne ihnen das Verhalten des Sohnes nicht zugerechnet werden. Eine Zurechenbarkeit liege nur dann vor, wenn der Netzzugang vom Kunden in außergewöhnlich großem Umfang genutzt worden sei und er nicht alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen habe, um die ungebilligte Nutzung zu unterbinden.
Davon könne im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden. Um eine Einwahl der kostenpflichtigen Rufnummern zu verhindern, müssten all diese Telefonnummern gesperrt werden. Zwar läge dann die Sicherheit vor, dass eine ungebilligte Nutzung nicht stattfinde. Dies sei in der Realität aber weder durchsetzbar noch zumutbar. Da die Eltern dem Sohn verboten hatten, ein weiteres Mal die Nummer zu nutzen und dieser sich seitdem daran gehalten habe, hätten die Eltern alle zumutbaren und notwendigen Vorkehrungen getroffen.
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