Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Online & Recht
Online &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Eltern haften für Telefonnutzung von 0900-Nummern durch minderjähriges Kind
Landgericht Bochum, Urteil v. 29.04.2009 - Az.: I-4 O 408/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Telefongesellschaften haben einen Anspruch darauf, dass Anschlussinhaber die kostenpflichtige Einwahl von 0900-Nummern begleichen. Dabei haften die Eltern für das Verhalten ihrer minderjährigen Kinder. Der Vertrag mit der Telefongesellschaft ist nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht wirksam zustande gekommen.



Sachverhalt:

Die Klägerin war Anbieterin eines Internet/Telefonbezahlsystems, die ihre Leistungen über die Nutzung einer 0900-Nummer erbrachte.

Bei dem Beklagten handelte es sich um den Anschlussinhaber eines Telefons, über den Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen wurden. Dabei entstanden Kosten in Höhe von 20.000,- EUR. Der Beklagte bestreitet dies und gab an, dass sein minderjähriges Kind dafür verantwortlich sei. Er habe davon jedoch keine Kenntnis gehabt und dies auch nicht genehmigt, so dass er für das Verhalten seines Kindes nicht hafte. Da die Klägerin anderer Ansicht war, ersuchte sie gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin.

Der Vater als Telefonanschlussinhaber hafte für das Verhalten seines minderjährigen Kindes. Es sei ein wirksamer Vertrag mit der Klägerin zustande gekommen, weil die Grundsätze der Anscheinsvollmacht hier greifen würden.

Denn der Beklagte habe seinem Kind die Möglichkeit eingeräumt, den Telefonanschluss jederzeit zu nutzen. Damit habe er ihm eine Stellung eingeräumt, die typischerweise einer Vollmacht gleichkomme. Die Klägerin habe die Nutzung der kostenpflichtigen 0900-Nummer daher typischerweise als gebilligt ansehen dürfen. Zudem seien in den ersten Monaten die abgerechneten Beträge ohne Beanstandung gezahlt worden.

Der Beklagte als Anschlussinhaber habe die Möglichkeit den Zugang zu bestimmten Nummern zu sperren, um damit Unbefugten die Nutzung und die Einwahl zu kostenpflichtigen 0900-Nummern zu verhindern. Die Einrichtung eines solchen Schutzmechanismuss habe dem Beklagten im vorliegenden Fall oblegen.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Adresshandel & Recht - Infos zum Gewerblichen Adresshandel
Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht
Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Heilmittel & Recht - Rechts-Portal zum Heilmittelwerberecht
R-Gespräche und Recht - Alle Urteile und Rechts-Infos zu R-Gesprächen