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Eltern haften für 0900-Rufnummern-Missbrauch ihrer Kinder
Landgericht Darmstadt, Urteil v. 25.11.2009 - Az.: 21 S 32/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Verhindern Eltern nicht, dass ihre Kinder über den Telefonanschluss 0900-Mehrwertdienstenummern anrufen, so haften sie für das Verhalten ihrer Kinder und müssen die entstandenen Kosten begleichen.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um ein Telekommunikationsunternehmen. Diese ging gegen die Beklagte vor, die sich weigerte die Telefonkosten, die ihr Sohn verursacht hatte, zu begleichen. Der Sohn hatte über den Telefonanschluss im Rahmen eines Online-Spiels "Drachenmünzen" gekauft. Dazu hatte er eine Mehrwertdienstenummer gewählt.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte hafte, da sie zum Schutz wirksame Sperren hätte einrichten müssen.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht.

Sie erklärten, dass der Anschlussinhaber verpflichtet sei, alle ihm zumutbaren und geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung des Telefons zu unterbinden. Dabei seien all diejenigen Maßnahmen zumutbar, die einem gewissenhaften durchschnittlichen Telefonkunden bekannt seien und deren Durchführung mit vertretbarem Aufwand zu bewältigen sei.

Im vorliegenden Fall sei es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, die Nutzung des Telefonanschlusses für Mehrwertdienste zu sperren. Die Beklagte habe zwar bestritten, dass ihr Sohn diese "Drachenmünzen" bestellt habe, sei aber im Wege der Beweislastumkehr eine Darlegung schuldig geblieben.




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