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Elemente der Werbe-Kampagne "DHL goes space" urheberrechtlich nicht geschützt
Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 22.06.2009 - Az.: 6 U 226/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die abstrakten Elemente der Werbekampagne "DHL goes space" sind urheberrechtlich nicht geschützt, da sie nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Das nachfolgende Projekt "DHL im All", welches darauf Bezug nimmt, ist daher nicht urheberrechtswidrig.



Sachverhalt:

Die Klägerin entwarf im Jahr 2004 zusammen mit der europäischen Raumfahrtbehörde eine Werbekampagne mit dem Titel "DHL goes space". Die Beklagte präsentierte im Jahr 2008 eine Kampagne mit dem Slogan "DHL im All."

Die Klägerin war der Auffassung, dass das von ihr im Jahr 2004 entworfene Projekt urheberrechtlichen Schutz genieße und die Kampagne "DHL im All" aufgrund ähnlicher Stil-Merkmale daher rechtswidrig sei.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie stellten fest, dass die von der Klägerin entworfene Werbekampagne keinen Urheberrechtsschutz genieße. Das Urheberrecht schütze nicht alle Ergebnisse individueller geistiger Tätigkeit. Nicht darunter fielen beispielsweise einzelne Elemente, die nur zu einem einheitlichen Konzept zusammengefügt worden seien. Daher würden Motive und Themen sowie Konzepte und Ideen im Interesse der Allgemeinheit für sich genommen frei bleiben und dürften von jedermann benutzt werden.

Da die klagende Werbeagentur zunächst nur gedankliche, abstrakte Konzept-Merkmale vorgestellt habe, sei die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht. Urheberrechtliche Ansprüche kämen daher nicht in Betracht.




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