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Einzugsermächtigung berechtigt nicht immer zum Skontoabzug
Bundesgerichtshof , Urteil v. 26.02.2009 - Az.: VII ZR 73/08
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Leitsatz:
Grundsätzlich berechtigt die Erteilung einer Einzugsermächtigung zum Abzug von Skonto. Vereinbaren die Parteien jedoch einen Skontoabzug, der bei Zahlung eines Verrechnungsschecks gewährt wird, so kann dies nicht durch eine nachträglich vereinbarte Zahlung per Lastschrift ersetzt werden.
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Sachverhalt:
Die Klägerin war ein Bauunternehmen, welches von der Beklagten für die Errichtung einer Stahlhalle beauftragt war. Zwischen den Parteien wurden Abschlagszahlungen vereinbart, wobei die erste Rate per Verrechnungscheck beglichen werden sollte. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen sollte ein Skonto von drei Prozent gewährt werden. Die Klägerin erhielt von der Beklagte eine Bürgschaft der Hausbank, die zur Sicherung der ersten Rate diente und erlöschen sollte, wenn die Beklagte die Rate bezahlt.
Nach der Lieferung der Bauteile erhielt die Klägerin anstatt eines Schecks eine Einzugsermächtigung über den zu zahlenden Betrag, wobei sie die drei Prozent Skonto bereits abgezogen hatte. Nachdem sich die Hausbank der Klägerin weigerte die Einzugsermächtigung einzulösen, verlangte sie von der Beklagten die Zahlung der ersten Rate. Die Bürgschaft hatte sie während dessen an ihre Lieferantin übergeben.
Die Vorinstanz gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des vollen Werklohns, woraufhin sie Rechtsmittel einlegte und von dem BGH gerichtlich nur noch die Klärung über den Skontoabzug anstrebte. |
Entscheidung:
Die Richter des BGH lehnten den von der Beklagten begehrten Skontoabzug ab, da eine Zahlung innerhalb von 10 Tagen nicht erfolgt sei.
Sie stellten fest, dass die Zahlung durch Lastschrift nicht gleich einer Zahlung mit Verrechnungsscheck stehe und somit die Skontovereinbarung nicht anzuwenden sei. Zwar habe der Schuldner alles Erforderliche getan, wenn sein Konto die notwendige Deckung für die Einzugsermächtigung aufweise. Dieser Grundsatz gelte hier ausnahmsweise nicht. Denn die Zahlungsvereinbarung, die Forderung durch Lastschrift einzuziehen, habe nicht dem Zweck gedient, der Klägerin das Risiko und die Verantwortung für den Einzug aufzuerlegen. Vielmehr habe sie nur der Sicherung der Beklagten gedient.
Schließlich sei im Vorfeld überhaupt nicht klar gewesen, ob die Einziehung per Lastschrift über die Hausbank überhaupt möglich gewesen wäre und somit das Risiko des rechtzeitigen Einzugs nur bei der Klägerin gelegen hätte. Seitens des Gerichts werde daher angenommen, dass die Klägerin nicht an die Vereinbarung gebunden sei, wenn die Hausbank, wie im vorliegenden Fall, die Einziehung verweigere.
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