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Einwilligung für Interview mit Fotonutzung gilt nicht für Werbebeilage
Landgericht Hamburg, Urteil v. 05.06.2009 - Az.: 324 O 953/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Einwilligung für die Veröffentlichung eines Interviews und einem dafür zur Verfügung gestellten Portraitfoto umfasst nur die Nutzung für dieses Interview. Das Einverständnis bezieht sich nicht auf eine Werbebeilage bzw. gesponserte Beilage. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um den Pressesprecher eines Unternehmens handelt, der mit dem Sponsor der Werbebeilage nicht in Verbindung gebracht werden will.



Sachverhalt:

Der Kläger war Pressesprecher eines Vereins und gab der Beklagte ein Interview zum Thema Energiesparen. Die Beklagte teilte ihm mit, dass eine Umweltbeilage geplant sei, welche als Verbrauchertipp veröffentlicht werden solle. Ihm wurde gesagt, dass es sich um einen redaktionellen Beitrag zum Thema "GREEN IT" handeln werde. Die Beilage solle die Bürger über umweltbewusstes Arbeiten informieren. Der Kläger stellte auch ein Foto zur Verfügung, ohne dass er hierfür ein Honorar verlangte oder erhielt.

Nachdem die Beilage erschien, stellte der Kläger fest, dass sich auf den Innenseiten jeweils das Logo der Firma "V" fand. Auch war ein Hinweise folgender Art enthalten "Mit Unterstützung von: V".

Der Verein, für den der Kläger tätig war, hatte in der Vergangenheit ein Buch über "V" herausgegeben, das sich kritisch über "V" und dessen Energiepolitik beschäftigte. Der Kläger war der Auffassung, dass es sich bei der Beilage daher um eine Werbung für das Unternehmen "V" handle und nicht um einen redaktionellen Beitrag. Für eine Werbebeilage habe er seine Zustimmung nicht erteilt. Daher begehrte er die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung seiner Abmahnkosten von der Beklagten.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Sie stellten fest, dass die Veröffentlichung des mit ihm geführten Interviews unter Beifügung seines Portraitfotos das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze. Die konkrete Veröffentlichung sei nicht von der Einwilligung umfasst gewesen. Der Kläger habe zwar grundsätzlich eingewilligt, dass das Interview und das Foto veröffentlicht werden dürfe. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Einverständnis auch auf die in Rede stehende Umweltbeilage bezogen habe.

Für den Kläger sei entscheidungserheblich gewesen, dass das Interview und vor allem sein Portraitfoto nicht von der Firma "V" unterstützt werde. Denn der Verein, für den der Kläger als Pressesprecher arbeite und das Unternehmen "V" verfolgten konträre Ziele und Interessen. Es wirke sich vor allem auf die Glaubwürdigkeit des Klägers als Pressesprecher aus, wenn er dann mit der "V" in Verbindung gebracht werde.

Dieser Eindruck entstehe aber, wenn sich seine Verbrauchertipps zum Energiesparen in einer von "V" gesponserten Beilage befänden. Insofern liege eine rechtswidrige Veröffentlichung vor.




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