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Strafmilderung durch Veröffentlichung von heimlich gefilmter Tat bei "YouTube"
Amtsgericht Erfurt, Urteil v. 30.11.2010 - Az.: 180 Js 26290/10 50 Ds
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Leitsatz:
Das Veröffentlichen einer heimlich gefilmten Tat auf der Webseite "YouTube" stellt einen Strafmilderungsgrund dar. Durch das Video besteht die Gefahr, dass der Täter noch vor Urteilsverkündung in unzulässiger Weise an den Pranger gestellt wird.
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Sachverhalt:
Dem Angeklagten wurde ein Diebstahl in besonders schwerem Fall vorgeworfen. Er hatte ein Fahrrad, welches er seit langem an einem Baum stehen sah und welches technisch besonders gut ausgestattet war, gestohlen. Dazu hatte er sich morgens um 05:00 Uhr zu dem Rad begeben und mit einem Bolzenschneider das Schloß aufgeknackt.
Seine Tochter machte ihn darauf aufmerksam, dass es auf der Internetplattform "YouTube" ein Video gab, welches ihn bei seiner Tat zeigte. Dadurch wurde auch in Presse über ihn berichtet und sich größtenteils lustig gemacht.
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Entscheidung:
Das Gericht verurteilte ihn wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,- Euro.
Dabei bewertete es den Umstand, dass ein Video auf der Online-Plattform "YouTube" existierte, welches den Verurteilten bei seiner Tat zeige, als Strafmilderungsgrund.
Das Veröffentlichen eines solchen Videos berge die große Gefahr, dass ein Angeklagter noch vor der eigentlichen Verurteilung an den medialen Pranger gestellt werde. Schließlich gehe es dabei nicht darum, zur Aufdeckung der Straftat beizutragen, sondern um das Sich-lustig-machen über eine Person, die es nicht bemerkt habe, dass die eigene Tat gefilmt wurde.
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