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Einseitige Berichterstattung bei Verdacht von Stasi-Tätigkeit unzulässig
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 08.09.2009 - Az.: 7 U 25/09
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Leitsatz:
In einer TV-Reportage darf auch der Verdacht geäußert werden, dass ein heutiger Politiker für die Stasi tätig war. Die Verdachtsberichterstattung darf aber nicht so ausgestaltet sein, dass sie völlig einseitig und nur zu Lasten der Person geht, über die berichtet wird. In dem TV-Bericht müssen auch entlastende Argumente aufgeführt werden. Vor allem muss dem Betroffenen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben werden.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um den Vorsitzenden einer Bundestagsfraktion. Die Beklagte war eine Anstalt öffentlichen Rechts, die im Rahmen einer TV-Reportage ein Zitat der Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Stasi ausgestrahlt hatte. Anlass dieser Sendung war die Rücknahme der Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Klage abgewiesen worden war. Die Klage richtete sich gegen die Herausgabe von drei Dokumenten durch die Stasi-Unterlagenbehörde.
Das Zitat hatte folgenden Inhalt:
"In diesem Fall ist wissentlich und willentlich an die Stasi berichtet worden, und zwar von X über Y." |
Die Beklagte war der Auffassung, dass das Zitat im Rahmen der Verdachtsberichterstattung zulässig gewesen sei. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass grundsätzlich ein Interesse daran bestehe, ob der Fraktionsvorsitzende einer im Bundestag vertretenen Partei zu Zeiten der DDR für die Stasi tätig gewesen sei. Dies erstrecke sich auch auf die Darstellung der aktuellen Verdachtslage, wie sie sich nach der Freigabe der drei Dokumente dargestellt habe, die Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen sei.
Die TV-Reportage der Beklagte zeichne sich jedoch dadurch aus, dass sie auf nicht hinreichender Recherche basiere und in ihrer Darstellung unausgewogen zu Lasten des Klägers sei. In diesem Zusammenhang erscheine das beanstandete Zitat als wichtigstes Argument gegen den Beklagten, welches den Zuschauer unweigerlich dazu veranlasse, den Beklagten praktisch als überführt anzusehen.
Darüber hinaus müsse der Redaktion der Beklagten vorgeworfen werden, dass sie dem Beklagten keine Möglichkeit gegeben habe, sich in dieser Sendung zu äußern und möglicherweise belastende Argumente zu entkräften. Eine derartig einseitige Berichterstattung müsse der Kläger nicht hinnehmen.
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