Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Online & Recht
Online &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Einschränkung der Meinungsfreiheit eines Anwalts
Landgericht Berlin, Urteil v. 13.11.2008 - Az.: 52 O 231/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Behauptet ein verfahrensbeteiligter Anwalt in einer Pressemitteilung falsche Tatsachen, die geeignet sind, einem Geschäftsbetrieb zu schädigen, so kann dies einen Unterlassungsanspruch gegen ihn begründen.

2. Die Meinungsfreiheit des Anwalts wird dahingehend eingeschränkt, dass er im Rahmen von Verfahren zu "Markenverletzungen durch Google-Adwords" keine Äußerungen tätigen darf, die negativen Einfluss auf die im Abmahnverfahren beteiligte Klägerin hat.




Sachverhalt:

Der Beklagte war Anwalt und vertrat in mehreren Verfahren Mitbewerber der Klägerin.

Die Klägerin befasste sich hauptsächlich mit der Errichtung und Planung von Einfamilienhäusern und war Inhaberin der Wortmarke, die zum Teil aus dem Wort "Haus" bestand.

Auf der Internetsuchmaschine Google erschienen bei Eingabe der geschützten Wortmarke auch andere Hausbauunternehmen, welche die Standardoption "weitgehend passende Keywords" verwendeten. Wegen Verletzung ihrer Marke, ließ die Klägerin daher eine Vielzahl an Konkurrenten erfolgreich abmahnen, darunter auch die Mandanten des Beklagten.

Der Beklagte äußerte sich in einer Pressemitteilung anlässlich eines gerichtlichen Beschlusses dahingehend, dass der Markeninhaberin angesichts der zahlreichen von ihr angestrengten Verfahren ein finanzielles Desaster drohe, weil der Beschluss die von den Gerichten bislang verwendete Formel "Suchtreffer gleich Markenverletzung" als falsch bewertete. Diese von anderen Gerichten abweichende Einschätzung könne daher negativen Einfluss auf die zahlreichen Abmahnverfahren der Klägerin haben.

Dagegen wehrte sich die Klägerin und machte einen Unterlassungsanspruch geltend, da die Äußerungen falsch und geschäftsschädigend seien.


Entscheidung:

Die Richter entschieden, dass der Klägerin der Unterlassungsanspruch zustand.

Die Äußerungen des Beklagten, dass der Klägerin ein finanzielles Desaster drohe, seien unzulässig. Denn der unbefangene Leser fasse die Pressemitteilung so auf, dass der Gewerbebetrieb der Klägerin beeinträchtigt werden könne. Es sei naheliegend, dass potentielle Hausbauinteressenten nach der Lektüre der Pressemitteilung davor zurückschreckten, mit der Klägerin einen Bauvertrag zu schließen.

Auch die Aussage des Anwalts, er sehe nunmehr gute Chancen für seine Mandanten, seien falsch und unvollständig. Auch hier werde dem Leser suggeriert, dass nun erstmals ein Gericht das Thema "Markenverletzung durch Google-Adwords" richtig bewertet habe und sich daher auch andere Gerichte diesen Erkenntnissen nicht werden entziehen können. Diese AdWords-Problematik werde von deutschen Gerichten in Wahrheit jedoch sehr unterschiedlich bewertet.

Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass der Beklagte deutlicher zum Ausdruck hätte bringen müssen, dass es sich bei den in Aussicht gestellten Auswirkungen allenfalls um Erwartungen handle.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Adresshandel & Recht - Infos zum Gewerblichen Adresshandel
Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht
Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Heilmittel & Recht - Rechts-Portal zum Heilmittelwerberecht
R-Gespräche und Recht - Alle Urteile und Rechts-Infos zu R-Gesprächen