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Einräumung von Lizenzrechten führt nicht zum Verlust von Geltendmachung von Schutzrechtsverletzungen
Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 08.02.2010 - Az.: 6 W 13/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Einräumung von exklusiven Lizenzrechten führt nicht dazu, dass ein Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten zum öffentlichen Zugänglichmachen in P2P-Musiktauschbörsen seine Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Schutzrechtsverletzungen verliert. Er muss lediglich nachweisen, dass er ein schutzwürdiges Interesse verfolgt.



Sachverhalt:

Die Klägerin war Inhaberin der ausschließlichen Rechte zum öffentlichen Zugänglichmachen von Musikaufnahmen in Online-Musiktauschbörsen. Die exklusiven Tonlizenzrechte hatte sie im Vorfeld einem Dritten eingeräumt. An den Gewinnen der Aufnahmen wurde sie prozentual beteiligt. Nachdem sie festgestellt hatte, dass eines der Musikwerke urheberrechtswidrig in einer P2P-Musiktauschbörse zugänglich gemacht wurde, machte sie urheberrechtliche Auskunftsansprüche geltend.

Die Erteilung der Auskunft wurde ihr mit der Begründung verwehrt, dass sie nicht aktiv legitimiert sei. Hiergegen legt sie Rechtsmittel ein.


Entscheidung:

Die Richter beschlossen, dass der Klägerin der Auskunftsanspruch zustehe.

Obwohl sie Dritten Lizenzen für die Tonrechte vergeben habe, habe sie ein eigenes Abwehrrecht bei rechtswidrigen Verwertungshandlungen Dritter außerhalb der Lizenzkette. Dieses eigene Abwehrrecht verliere ein Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte nicht durch die Vergabe weiterer Lizenzen.

Für die Durchsetzung des Anspruchs sei es jedoch erforderlich, dass der Inhaber ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung habe. Da die Klägerin gewinnbringend an den Aufnahmen beteiligt sei, habe sie ein berechtigtes Interesse daran, das illegale Einstellen durch Dritte zu verhindern.




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