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Eingabe der genauen URL reicht für rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung aus
Landgericht Berlin, Urteil v. 30.03.2010 - Az.: 15 O 341/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner gegenüber einem Anbieter von Online-Stadtplandiensten, dessen Kartenausschnitte nicht mehr im Internet zu veröffentlichen, so liegt ein Verstoß gegen diese Unterlassungserklärung vor, wenn der rechtswidrige Inhalt nach Eingabe der genauen URL nach wie vor abrufbar ist.



Sachverhalt:

Der Kläger war Anbieter eines Online-Stadtplandienstes. Gegen Zahlung einer bestimmten Lizenzgebühr stellte der Kläger Stadtplan-Kartenausschnitte für die Internet-Nutzung zur Verfügung.

Der Beklagte verwendete eine dieser Stadtplan-Kacheln für seine Internetpräsenz ohne eine Lizenz dafür gezahlt zu haben. Gegen diese rechtswidrige Nutzung ging der Kläger vor, so dass der Beklagte sich verpflichtete, die Kartenausschnitte zukünftig nicht mehr zu verbreiten und zu veröffentlichen. Dennoch fand der Kläger nach Eingabe der direkten URL den Kartenausschnitt im Netz wieder. Daher machte er gegenüber dem Beklagten die Vertragsstrafe geltend.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie erklärten, dass der Beklagte verpflichtet sei, die Vertragstrafe in Höhe von 5.100,- EUR an den Kläger zu zahlen. Er habe sich in der Unterlassungserklärung verpflichtet, den streitgegenständlichen Stadtplan-Kartenausschnitt nicht mehr zu veröffentlichen und zu verbreiten.

Für einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung reiche es allerdings aus, dass der Inhalt über die genaue URL abrufbar sei. Damit werde die Kenntnisnahme der Öffentlichkeit ermöglicht. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die jeweilige Internetpräsenz nicht über eine Suchmaschine auffindbar sei. Es reiche eben aus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk eröffnet werde.




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