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Eingabe der URL für Rechtswidrigkeit eines Stadtplan-Kartenausschnitts ausreichend
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 08.02.2010 - Az.: 5 W 5/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine urheberrechtswidrige Veröffentlichung eines Kartenausschnitts eines Online-Stadtplans liegt bereits dann vor, wenn der Ausschnitt nur durch Eingabe der URL erreichbar ist. Allein die Möglichkeit des Abrufs nur durch Eintippen der www-Adresse reicht für eine Rechtswidrigkeit aus.



Sachverhalt:

Die Klägerin betrieb einen Online-Stadtplandienst und stellte gegen Zahlung einer Gebühr Kartenausschnitte Dritten zur Verfügung. Der Beklagte hatte den Kartenausschnitt mit seiner Homepage verlinkt aber die Verlinkung nach kurzer Zeit wieder entfernt. Der Stadtplan war danach nur noch über Suchmaschinen oder durch direkte Eingabe der URL abrufbar.

Dies hielt die Klägerin auch für urheberrechtswidrig und ersuchte gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht.

Sie erklärten, dass es für eine urheberrechtswidrige Veröffentlichung ausreiche, wenn der Abruf über die direkte URL möglich sei. Dabei reiche die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit aus. Der faktische Zugriff sei entscheidend und nicht, wie viele User tatsächlich darauf zugegriffen hätten.

Die Eingabe der URL könne theoretisch von jedem beliebigen Ort und zu jeder beliebigen Zeit durchgeführt werden, so dass der urheberrechtswidrige Inhalt faktisch immer abrufbar sei. Dies reiche für eine Veröffentlichung aus.




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