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Eine einzige Abmahnung stellt noch keinen Rechtsmissbrauch dar
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 26.05.2011 - Az.: I-4 U 35/11 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Ausspruch einer einzigen Abmahnung stellt noch keinen Rechtsmissbrauch dar. Dies gilt auch dann, wenn ein Weinhändler selbst unverhältnismäßig teure Weine anbietet und den Wettbewerber wegen einer unzureichenden Widerrufsbelehrung abmahnt.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um die Betreiberin eines italienischen Restaurants, welche auf ihrer Internetpräsenz auch vereinzelt Weine zu unverhältnismäßig hohen Preisen anbietet. Bei der Beklagten handelte es sich um einen Getränkegroßhandel, der auch Privatkäufer beliefert.

Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, weil diese eine falsche Widerrufsbelehrung verwendete. Erst nach dem anklicken eines weiteren Links gelang der Kunde zu einer aktuellen Version der Belehrung. Die Beklagte hielt die Abmahnung für rechtsmissbräuchlich.


Entscheidung:

Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin.

Es führte in seiner Begründung aus, dass eine Abmahnung erst dann rechtsmissbräuchlich sei, wenn eindeutig nicht mehr der faire Wettbewerb und die Auseinandersetzung mit der Sache im Vordergrund stehe, sondern sachfremde Motive. Dazu gehöre beispielsweise die Generierung von Rechtsanwaltsgebühren.

Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Auch wenn die Klägerin selbst nur sehr wenig Weine zu überhöhten Preise anbiete und nur einen geringfügigen Wettbewerbsverstoß abmahne, so stehe hier immer noch der faire Wettbewerb im Vordergrund. Immerhin habe die Beklagte eine falsche und veraltete Widerrufsbelehrung verwendet, so dass eine berechtigte Abmahnung ausgesprochen worden sei.




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