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Eilbedürftigkeit bei Wettbewerbsverstößen in einstweiligen Verfügungsverfahren
Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 29.01.2009 - Az.: 13 U 205/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Lässt ein Antragsteller in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ohne offensichtlichen Grund ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen und wartet darüber hinaus mehrere Monate bevor er dagegen Einspruch einlegt, liegt keine Eilbedürftigkeit vor.



Sachverhalt:

Die Antragstellerin legte gegen ein Versäumnisurteil, welches gegen sie in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen war, Einspruch ein. Wegen des Erlasses des Urteils nebst Einspruchseinlegung vergingen mehrere Monate.


Entscheidung:

Die Richter entschieden nicht im Sinne der Antragstellerin und wiesen den Einspruch und damit den Antrag auf einstweilige Verfügung insgesamt zurück.

Grundsätzlich werde zwar die Dringlichkeit eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches im vorläufigen Rechtsschutz vermutet. Jedoch könne diese im Einzelfall widerlegt werden.

Zu diesen Umständen gehöre zum einen das unbegründete Warten mit der Beantragung der einstweiligen Verfügung. Zum anderen auch das verzögernde Verhalten im Prozess.

Beide Konstellationen erfülle die Antragstellerin.

Denn vor Erlass der einstweiligen Verfügung ließ sie ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen, so dass die Richter zu der Auffassung gelangten, dass es der Klägerin mit der vorläufigen Regelung doch nicht so eilig sei. Sie habe vielmehr bewusst abgewartet, um sich eine Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag verschaffen zu können. Insgesamt seien mehrere Monate durch den Erlass des Urteils und der Einspruchseinlegung vergangen.

Zwar mache sie geltend, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu dem anberaumten Termin vorzulegen. Jedoch habe sie dafür weder ein ärztliches Attest vorgelegt noch einen Verlegungsantrag gestellt. Nur damit hätte sie den Eindruck vermeiden können, dass sie den Prozess bewusst verzögere.




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