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Ehemaliger Stasi-Mitarbeiter muss Online-Berichterstattung mit Namensnennung dulden
Landgericht Muenchen, Urteil v. 15.04.2009 - Az.: 9 O 1277/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein ehemaliger Inoffizieller Mitarbeiter der Stasi muss es dulden, dass im Internet unter Veröffentlichung des Bildes über ihn berichtet wird und er darüber hinaus namentlich genannt wird. Es handelt sich um ein historisch bedeutsames Ereignis, so dass das öffentliche Informationsinteresse überwiegt.



Sachverhalt:

Der Kläger war ehemaliger Inoffizieller Mitarbeiter Beobachtung (IMB) der Stasi. Er war einer der wenigen IM, die vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR zur "Zersetzung, Zerschlagung oder Zurückdrängung von Feinden" eingesetzt wurde.

Die Beklagte war Verantwortliche einer Internetseite, auf der über die Aktivitäten der Staatssicherheit berichtet wurde. Unter der Rubrik "Stasiakten/Anlagen" veröffentlichte die Beklagte ein Foto, auf dem der Kläger zu sehen war. Das Lichtbild zeigte einen Militärstaatsanwalt, der 1989 die Räumlichkeiten des Ministeriums der Staatssicherheit versiegelte. Die Bildunterschrift nannte den Namen und die Funktion des Klägers.

Der Kläger war der Auffassung, dass die Veröffentlichung des Bildes mit Namensnennung nicht gerechtfertigt sei. Es bestehe kein Informationsinteresse, da er weder ein öffentliches Amt in der DDR bekleidet noch eine sonstige Position des öffentlichen Lebens ausgefüllt habe.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab, weil dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zustehe.

Zwar habe der Kläger seine Einwilligung in die Bildveröffentlichung nicht erteilt. Jedoch handle es sich um eine Aufnahme aus dem Bereich der Zeitgeschichte, durch deren Verbreitung berechtigte Interessen des Klägers nicht verletzt würden.

Das Bild zeige ein historisch bedeutsames Ereignis, da ein Moment eingefangen worden sei, der einen nicht unwesentlichen Schritt auf dem Weg zum endgültigen Zusammenbruch der DDR darstelle. Der Kläger sei darauf zu sehen wie er dem Militärstaatsanwalt über die Schulter blicke, während er das Ministerium für Staatssicherheit versiegele. Zwar habe der Kläger kein offizielles Amt bekleidet, dennoch habe er sich als IMB von anderen informellen Mitarbeitern und vor allem der übrigen Bevölkerung abgehoben. Seine Position sei damit durchaus exponiert gewesen.

Vor diesem Hintergrund müsse das grundsätzliche Interesse des Klägers an Anonymität, welches Bestandteil seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei, hinter der Informationsfreiheit zurücktreten. Die Aufarbeitung historischer Ereignisse und die Ermittlung der geschichtlichen Wahrheit sei Teil der Demokratie. Im vorliegenden Fall sei es zudem so, dass die Person des Klägers relevant sei. Gerade die Besonderheit des Augenblicks und die "Funktion", die er seinerzeit eingenommen habe, lasse die Veröffentlichung gerechtfertigt erscheinen.




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