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Ehemaliger Spiegel-Chefredakteur kann Unterlassung der Abbildung seines Hauses verlangen
Landgericht Berlin, Urteil v. 13.01.2009 - Az.: 27 O 1038/08
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Leitsatz:
Der ehemalige Chefredakteur des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" kann die Unterlassung der Abbildung seines Wohnhauses in einem Zeitungsartikel verlangen, da durch die Veröffentlichung sein privater Rückzugsort beeinträchtigt und damit seine Privatsphäre verletzt wird.
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Sachverhalt:
Der Kläger war der ehemalige Chefredakteur des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel". Zudem war er Autor eines Buches über die Rote Armee Fraktion (RAF), auf dessen Grundlage ein erfolgreicher Film produziert wurde.
Die Beklagte betrieb ein Internetportal. Auf dieser Webseite wurde ein Artikel veröffentlicht, der die Überschrift "Anschlag auf das Haus von (Name des Klägers)" trug. Im Zusammenhang mit der Premiere des Films wurde ein Farbbeutelanschlag auf das Haus des Klägers verübt. In dem Bericht wurde das Wohnhaus aus verschiedenen Perspektiven gezeigt.
Durch die Veröffentlichung sah der Kläger sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrte Unterlassung.
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Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Klägers, da er durch die Abbildung der Fotografien in seiner Privatsphäre verletzt sei.
Der Schutz der Privatsphäre erstrecke sich auch auf den räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen und sich entspannen könne. Jeder solle die Möglichkeit haben, frei von öffentlicher Beobachtung und der damit erzwungenen Selbstkontrolle zu sein. Dieses Schutzbedürfnis bestehe auch für Personen, die besondere öffentliche Beobachtung fänden.
Da die Privatsphäre nicht absolut geschützt sei, müsse bei einer Presseveröffentlichung immer auch die mit gleichem Rang ausgestattete Pressefreiheit beachtet werden. Dadurch könne auch eine ungenehmigte Berichterstattung zulässig sein, wenn der Informationswert für die Allgemeinheit von großer Bedeutung sei, z.B. weil es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handle.
Der Farbbeutelanschlag stelle eine relativ unbedeutende Straftat dar, die es nicht rechtfertige, dass der private Rückzugsort des Journalisten gezeigt werde. Die Abbildung des Hauses betreffe keine für die Allgemeinheit wichtigen Belange. Der Artikel befriedige lediglich die Neugier der Leser und das Bedürfnis nach Unterhaltung. Darüber hinaus müsse beachtet werden, dass der Kläger das Haus mit seiner Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kindern bewohne, die besonders schutzbedürftig seien.
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