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Ehefrau von Fußballstar muss Berichterstattung über gemeinsamen Urlaub nicht dulden
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.05.2009 - Az.: 7 U 21/09
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Leitsatz:
Es besteht kein berechtigtes öffentliches Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über eine gemeinsamen Liebesurlaub eines Fußballstars mit seiner Ehefrau. Die Verbreitung stellt eine unzulässigen Eingriff in ihre Privatsphäre dar und verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um die Ehefrau des ehemaligen Torhüters und Kapitäns der deutschen Nationalmannschaft. Nachdem das Paar bis 2007 über mehrere Jahre getrennt gewesen war, verbrachte es Ende 2007 einen gemeinsamen Urlaub. Wenige Monate danach zeigte sich die Klägerin mit ihrem Mann wieder gemeinsam in der Öffentlichkeit.
Die beklagte Zeitung berichtete über das Ehepaar und veröffentlichte folgende Äußerungen:
"Im Fünf-Sterne-Hotel, zwischen Los Angeles und San Diego genossen sie puren Luxus auf dem exklusiven ‚Club Floor', in dem VIPs völlig ungestört sind. (…)
Anscheinend hat sie" - die Klägerin - "nicht nur seiner" - ihres Ehemanns -"Wohnung einen Frühjahrsputz verpasst, sondern auch eingestaubte Gefühle wieder freigelegt. Denn andere Gäste des Hotels berichteten, wie liebevoll und vertraut der Umgang miteinander war und dass sie ‚wie ein Paar' wirkten." |
Die Beklagte veröffentlichte darüber hinaus heimlich aufgenommene Bilder aus diesem Urlaub. Daher begehrte die Klägerin Unterlassung in Bezug auf die Berichterstattung und Veröffentlichung der Fotografien. Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß, woraufhin diese Rechtsmittel einlegte. |
Entscheidung:
Die Richter des Oberlandesgerichts wiesen die Berufung zurück und gaben der Klägerin erneut Recht.
Sowohl die Wort- als auch die Bildberichterstattung stellten einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre dar und verletzten das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Das Paar habe sich in einem speziell geschützten Bereich des Hotels befunden, der für die Öffentlichkeit nicht einsehbar gewesen sei. Daher habe die Beklagte mit der Mitteilung, wo und in welcher Weise das Paar seinen Urlaub verbringe, den Kern der Privatsphäre verletzt.
Es bestehe zwar ein öffentliches Interesse daran, dass der Fußballstar nach langer Trennung wieder zu seiner Frau zurückgekehrt sei. Vor allem deshalb, weil er damals von sich aus in der Presse darüber berichtet und sich somit selbst mit dem Thema in den Fokus der Öffentlichkeit gebracht habe.
Jedoch schloss sich das Oberlandesgericht der Differenzierung des Landgerichts an, wonach die Klägerin die Berichterstattung über einen privaten Urlaub nicht hinzunehmen brauche. Derartig erkennbar private Lebensvorgänge seien vom öffentlichen Informationsinteresse nicht mehr umfasst.
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