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"Ed Hardy" muss für Auskunftsanspruch konkrete Verletzungshandlung nennen
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 17.12.2008 - Az.: 2a O 358/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Für die Geltendmachung eines markenrechtlichen Auskunftsanspruchs der Firma "Ed Hardy" über die Herkunft und den Vertrieb von widerrechtlich gekennzeichneten Waren ist es notwendig, dass die konkrete Verletzungshandlung angegeben wird.



Sachverhalt:

Die Klägerin verkaufte unter der Marke "Ed Hardy" Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen. Bei der Beklagten handelte es sich um eine englische Firma, die den Import und Export von Textilien aller Art betrieb.

Die Klägerin behauptete, die exklusiven Lizenzrechte von "Ed Hardy" für Deutschland und Österreich zu besitzen. In Bezug auf die Beklagte war sie der Auffassung, dass diese illegal Originalwaren nach Deutschland importiere. Nachdem sie mehrere Testkäufe initiiert hatte, war sie nunmehr der Auffassung, dass es sich bei der Ware um Totalfälschungen handle.

Daher machte sie einen markenrechtlichen Auskunftsanspruch über die Herkunft und den Vertrieb von widerrechtlich gekennzeichneten Waren geltend.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage als unbegründet ab.

Zwar könne der Inhaber einer Marke bzw. der Lizenznehmer den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen, jedoch sei er dabei verpflichtet, die konkrete Verletzungshandlung zu nennen. Insofern sei die Klägerin hier darlegungs- und beweispflichtig. Nach Ansicht des Gerichts sei sie dieser Verpflichtung aber nicht ausreichend nachgekommen.

Es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei den begutachteten Produkten tatsächlich um die von der Beklagten nach Deutschland veräußerte Ware handle. Denn die dazugehörigen Rechnungsschreiben seien vom Juni 2007 datiert, die Testkäufe habe sie aber erst Ende November desselben Jahres getätigt. Insofern sei hier eine direkte Zuordnung nicht möglich. Darüber hinaus stimmten die Fälschungsgutachten nicht mit den von der Klägerin gelieferten T-Shirts überein. Es bleibe auch unklar, ob die begutachteten Shirts überhaupt in der Lieferung der Beklagten enthalten gewesen seien.

Insgesamt habe die Klägerin eine charakteristische Verletzungshandlung nicht darlegen können und sei daher mit dem markenrechtlichen Auskunftsersuchen gescheitert.




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