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"Ed Hardy" für Urheberrechtsverletzungen auf eBay beweispflichtig
Amtsgericht Frankfurt_a_M, Urteil v. 30.07.2009 - Az.: 30 C 374/08 - 71 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Macht der Rechteinhaber der Marke "Ed Hardy" Urheberrechts- und Markenverletzungen gerichtlich geltend, muss er diese konkret beweisen. Die allgemeine Behauptung, es würden über eBay Fälschungen verkauft, reicht dafür nicht.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um den Lizenznehmer für Deutschland der bekannten Marke "Ed Hardy". Sie wurde von dritter Seite darauf aufmerksam gemacht, dass auf der Online-Auktionsplattform eBay von dem Beklagten ein T-Shirt von "Ed Hardy" angeboten wurde.

Die Klägerin behauptete, dass es sich nicht um Originalware handelte, sondern um eine Fälschung. Anhand des Fotos auf der Internetplattform könne sie erkennen, dass die Grafik gefälscht sei. Nach Erhalt der geforderten Unterlassungserklärung begehrte sie die Zahlung der Abmahnkosten.


Entscheidung:

Der Richter wies die Klage ab.

Er stellte fest, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten zustehe, da die Abmahnung unberechtigt gewesen sei.

Die Klägerin sei ihrer Beweispflicht für das Vorliegen einer Nachahmung ihres rechtlich geschützten Werkes nicht nachgekommen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen sei. Dabei reiche die bloße Behauptung nicht aus, dass eine Fälschung vorliege. Sie habe vielmehr darlegen müssen, wie die Grafik im Original aussehe und wie die Anordnung der aufgenähten Verzierungen sei. Das habe sie unterlassen.

Auch das Foto auf der Internetplattform könne nicht als Beweis herangezogen werden, denn darauf sei aufgrund der geringen Auflösung die Qualität des streitigen Shirts keinesfalls ersichtlich.




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