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E-Mail genügt Formerfordernis des arbeitsrechtlichen Schriftlichkeitsgebots
Bundesarbeitsgericht , Beschluss v. 10.03.2009 - Az.: 1 ABR 93/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates an den Arbeitgeber per E-Mail genügt dem Formerfordernis der Textform. Damit ist das Schriftlichkeitsgebot des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt.



Sachverhalt:

Im Rahmen einer betrieblichen Stellenausschreibung bat der Arbeitgeber den Betriebsrat schriftlich um Zustimmung zu der Einstellung eines Bewerbers. Als Antwort übersandte der Betriebsrat eine E-Mail, in der der Einstellung widersprochen wurde. Die E-Mail endete mit den Worten:

"Viele Grüße, XY für den Betriebsrat."



Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass die E-Mail nicht den gesetzlichen Formerfordernissen genüge. Das Schriftlichkeitsgebot des Betriebsverfassungsgesetzes sei nicht eingehalten.


Entscheidung:

Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Verweigerung der Zustimmung per E-Mail formgerecht gewesen sei.

Die E-Mail genüge den Anforderungen des Schriftlichkeitsgebotes. Zu dessen Wahrung bedürfe es nicht der Schriftform sondern der Einhaltung der Textform. Dies solle gewährleisten, dass der Arbeitgeber auf sichere Weise Kenntnis von den Gründen erhalte, die den Betriebsrat zur Verweigerung seiner Zustimmung bewogen habe. Der Arbeitgeber könne sich auf dieser Grundlage Klarheit über das weitere Vorgehen und die Auswahl der Bewerber verschaffen.

Diesem Informations- und Klarstellungsinteresse genüge der Betriebsrat, wenn die schriftliche Erklärung auch ohne eigenhändige Unterschrift versehen sei. Die Identität müsse gewährleistet sein, verlange aber nicht nach einer Originalunterschrift. Maschinenschriftliche Namenswiedergabe und Grußformel, wie in der vorliegenden E-Mail, seien inhaltlich vollständig und ausreichend.




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