 |
         |
 |
Durchsuchungsanträge der Staatsanwaltschaft müssen hinreichend bestimmt sein
Landgericht Landau, Beschluss v. 24.09.2008 - Az.: 3 Qs 130/08
Hier drucken |
Leitsatz:
1. Ein Durchsuchungsantrag der Staatsanwaltschaft muss hinreichend bestimmt sein.
2. Der Hinweis auf die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen reicht nicht aus.
|
Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft beantragte beim Ermittlungsrichter eine Durchsuchungsmaßnahme der Wohnung einschließlich der dort vorhandenen Hardware. Sie begründete dies mit dem Verweis auf die "bisherigen polizeilichen Ermittlungen" und dass der Verdacht einer Straftat vorlag.
Der Ermittlungsrichter wies den Antrag zurück. Er führte zur Begründung aus, dass es nicht seine Aufgabe sei, den gesamten Akteninhalt daraufhin auszuwerten, ob Tatsachen vorlägen, welche die gesamte Untersuchungshandlung rechtfertigen. |
Entscheidung:
Die Kammer entschied, dass die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht begründet war.
Der pauschale Verweis auf die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen und die schlichte Übersendung der Ermittlungsakte reiche für einen Antrag, mit dem in verfassungsrechtlich geschützte Rechte eingegriffen werden sollen, nicht aus. Insbesondere dann, wenn sensible Daten auf den beschlagnahmten Computern betroffen seien.
Zwar müsse der Ermittlungsrichter das Vorliegen der Voraussetzungen und eines Anfangverdachts in eigener Verantwortung prüfen. Dies entbinde die Staatsanwaltschaft jedoch nicht davon, tatsächliche Angaben zu konkretisieren und von anderen möglichen Taten des Beschuldigten abzugrenzen.
|
|
|
|