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Durch AGB kann Vertrieb über Online-Auktions-Plattform untersagt werden
Landgericht Muenchen, Urteil v. 24.06.2008 - Az.: 33 O 22144/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Vertriebsunternehmen, welches hochwertige Sportartikel in seinem Segment hat, kann seinen Bestellern den Verkauf der Produkte über Online-Auktions-Plattformen durch eine Bestimmung in den AGB untersagen.



Sachverhalt:

Die Parteien stritten über die Zulässigkeit zweier in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendeten Klauseln.

Die Klägerin war ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Vertriebsgesellschaft, zu deren Sortiment hochwertige Produkte aus dem Sportartikel-Segment gehörten.

Die Klägerin beanstandete zum Thema "Vertrieb im Internet durch den Besteller" folgende Bestimmung:

"(11) Dem Besteller ist es untersagt, die Ware über Internet-Auktions-Plattform zu verkaufen. (...)

(13) Dem Besteller ist es Untersagt, Dritte zu beliefern, die die vorstehend aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen."


Der Verband war der Auffassung, dass das Totalverbot des Vertriebs der Produkte über solche Plattformen nicht gerechtfertigt sei und den Kunden unangemessen beeinträchtige. Daher begehrte die Klägerin Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab, da die Bestimmungen der AGB keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellten.

Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse dran, dass ihre Waren, auch wenn sie im Internet verkauft würden, in einem entsprechenden und dem hohen Qualitätsanspruch ihrer Artikel gerecht werdenden Ambiente präsentiert würden.

Dementsprechend dürfe die beklagte besondere Regelungen zum Internetvertreib verwenden, damit die Qualitätsstandards erhalten blieben und verhindert werde, dass die Produkte "verramscht" würden. Es sei nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass Internet-Auktions-Plattformen in starkem Maße dazu genutzt würden Fälschungen von Produkten zu verkaufen.




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