 |
         |
 |
Drohung mit Veröffentlichung einer Strafanzeige im Internet unzulässig
Landgericht Koeln, Urteil v. 21.10.2009 - Az.: 28 O 410/08
Hier drucken |
Leitsatz:
Zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen ist es unzulässig, dem Zahlungsschuldner mit der Veröffentlichung einer gegen ihn gerichteten Strafanzeige im Internet zu drohen, um bei ihm Druck aufzubauen. Es sind vorrangig staatliche Zwangsmittel in Anspruch zu nehmen.
|
Sachverhalt:
Ein Kunde bestellte beim Verfügungskläger eine Fotokamera. Nachdem diese über eine längere Zeit nicht geliefert wurde, stornierte er den Auftrag. Auch den im Voraus bezahlten Kaufpreis erstattete der Verfügungskläger nicht zurück. Daraufhin beauftragte der Kunde seine Anwältin, die Verfügungsbeklagte.
Diese setzte dem Verfügungskläger zunächst mit Schreiben vom 29. Mai 2009 eine Frist zur Rückzahlung bis zum 8. Juni 2009. Am 3. Juni 2009 verfasste sie erneut ein Schreiben an den Verfügungskläger mit folgendem Inhalt:
"Der Schrift- bzw. E-Mail-Verkehr bzgl. der Bestellung einer Kamera EOS 450 D ist bekannt. Ihre beharrliche Verweigerungshaltung, den zugesagten Betrag nach Stornierung des Auftrages an meinen Mandanten zu überweisen, lässt nur den Schluss auf ein absichtliches, geplantes betrügerisches Verhalten zu. Zur Zahlungsvermittlung des Betrages in Höhe von 498,00 EUR setze ich Ihnen hiermit letztmalig eine Frist bis kommenden Freitag, den 05.06.2009 - 14 Uhr - Eingang auf dem Konto meines Mandanten (…). Sollten Sie diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, werde ich namens meines Mandanten Strafanzeige stellen, Klage erheben und die Strafanzeige im Internet in den entsprechenden Foren veröffentlichen." |
Wegen dieses Schreibens ging der Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte gerichtlich vor. |
Entscheidung:
Das Gericht bestätigte einen Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers.
Das Schreiben vom 3. Juni sei als unzulässige Nötigung zu bewerten. Das gesamte Schreiben sowie die darin enthaltenen Äußerungen seien allein zu dem Zweck erfolgt, beim Verfügungskläger Druck auszuüben. Diese Intention ergebe sich vor allem aus der zeitlichen Abfolge der Schreiben und der verkürzten Frist. Die Veröffentlichung der Strafanzeige im Internet auf Seiten, die von potentiellen Kunden des Verfügungsklägers genutzt würden, sei geeignet, den Verfügungskläger in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bringen.
Das Verhalten der Verfügungsbeklagten stelle sich als verwerflich dar. Für die Durchsetzung eines Zahlungsanspruches seien die staatlichen Zwangsmittel vorrangig. Es sei daher zunächst der Rechtsweg zu beschreiten gewesen, um den Verfügungskläger zur Zahlung zu veranlassen. Dass die Veröffentlichung der Strafanzeige möglicherweise für sich zulässig sei, führe nicht dazu, dass sie zur Drohung eingesetzt werden dürfe, insbesondere dann, wenn eine Inadäquanz zwischen der Veröffentlichung und dem erstrebten Zweck bestehe. Eine solche Inadäquanz ergebe sich vorliegend daraus, dass die dem Verfügungskläger zuvor gesetzte Frist noch nicht einmal abgelaufen gewesen sei.
|
|
|
|