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Drogerie Rossmann hat Mitbewerber nicht in wettbewerbswidriger Weise behindert
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 12.11.2009 - Az.: VI-2 Kart 9/08 OWi Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Drogeriekette Rossman und ihr Geschäftsführer behindern ihre Mitbewerber nicht in wettbewerbswidriger Weise. Von dem Vorwurf, dass Rossman seine Produkte unter Einstandspreis verkauft, ist die Drogerie freigesprochen worden, so dass ein Kartellrechtsverstoß nicht vorliegt.



Sachverhalt:

Bei den Beklagten handelte es sich um die Drogeriekette Rossman und deren Geschäftsführer. Ihnen wurde die unbillige Behinderung der Mitbewerber vorgeworfen. Sie sollen ihre Marktmacht dazu ausgenutzt haben, ihre Konkurrenten zu behindern, indem sie über einen langen Zeitraum Waren unter dem Einstandspreis verkauft haben. Das habe zur Verdrängung der kleinen und mittleren Drogerien geführt. Daher hatte das Bundeskartellamt eine Geldbuße von insgesamt 5.800.000,- EUR beantragt.

Rossman wandte dagegen ein, dass das Bundeskartellamt eine falsche Berechnungsgrundlage hinsichtlich der Einstandspreise verwendet habe und die von Rossman einkalkulierten Werbezuschüsse nicht bedacht habe.


Entscheidung:

Die Richter sprachen Rossmann von dem Vorwurf der unbilligen Behinderung frei. Ein Kartellrechtsverstoß sei in dem Vorgehen von Rossmann nicht zu erkennen.

Das Gericht bestätigte die Ansicht der Drogeriekette Rossmann, dass das Bundeskartellamt verkannt habe, dass Rossmann in seine Preiskalkulierung Werbezuschüsse einbezogen und diese seit Jahrzehnten und in Absprache mit den Lieferanten nur auf die konkret beworbenen Waren angerechnet habe.

Da der Verkaufspreis unter dieser Berücksichtigung über dem Einstandspreis gelegen habe, sei der Vorwurf nicht begründet.




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