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Drehbuchautor von "Bulle von Tölz" hat Auskunftsanspruch über Einnahmen
Kammergericht Berlin, Urteil v. 13.01.2010 - Az.: 24 U 88/09
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Leitsatz:
Der Drehbuchautor der TV-Serie "Der Bulle von Tölz" hat einen Auskunftsanspruch gegen den Fernsehsender über die Einnahmen der Serie. Anders ist ihm eine Überprüfung, ob ihm ein nachträglicher Vergütungsanspruch aufgrund des großen Erfolges der Serie zusteht, nicht möglich.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um den Drehbuchautor der TV-Krimiserie "Der Bulle von Tölz". Bei dem Beklagten handelte es sich um den Fernsehsender, der die Serie produzierte und ausstrahlte. Die Parteien vereinbarten in der Vergangenheit einen Vertrag, in dem der Kläger einen Pauschalbetrag von 500.000,- EUR erhielt. Damit waren alle Honorarforderungen abgegolten.
Der Kläger begehrte im Wege der Stufenklage Auskunft darüber, welche Einnahmen die Serie tatsächlich eingespielt habe. Schließlich sei sie enorm erfolgreich gewesen, woran er als Autor einen großen Anteil habe. Ihm stünde daher ein Nachvereinbarungsanspruch zu, d.h. eine nachträgliche, zusätzliche Vergütungsvereinbarung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie stellten fest, dass der Drehbuchautor im Wege der Stufenklage in Erfahrung bringen könne, wie hoch die Einnahmen aus der auf den Drehbüchern basierenden TV-Serie seien. Schließlich sei die Serie enorm erfolgreich gewesen. Ein Urheber habe einen Anspruch darauf, am Erfolg eines Werkes angemessen beteiligt zu werden, wenn er für den Erfolg mit ursächlich sei.
Würden im Nachhinein Umstände festgestellt werden, aus denen hervorgehe, dass der Urheber einen Anspruch habe, so könne er die Offenlegung der Rechnungen und Bilanzen verlangen, um für sich die Voraussetzungen einer angemessenen Vergütung berechnen zu können.
Angemessen sei eine Vergütung schließlich immer dann, wenn ein eklatantes Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Honorar liege und dem, welches aufgrund des Serien-Erfolgs im Nachhinein üblicher- und redlicherweise gezahlt worden wäre.
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