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"Doppel-Klick" als Marke für Lehrmittel nicht eintragungsfähig
Bundespatentgericht , Beschluss v. 06.05.2009 - Az.: 29 W (pat) 96/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Begriff "Doppel-Klick" ist als Marke für die Bereiche Druckerzeugnisse sowie Lehr- und Unterrichtsmittel mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Der Verbraucher sieht darin keinen Herkunftsnachweis, sondern lediglich eine rein beschreibende Sachangabe.



Sachverhalt:

Der Kläger beantragte die Eintragung der Bezeichnung "Doppel-Klick" als Marke für die Bereiche Druckerzeugnisse sowie Unterrichts- und Lehrmittel.

Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass dem Begriff die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Der Verbraucher sehe in der Wortkombination "Doppel-Klick" nur den Hinweis darauf, dass die Waren und Dienstleistungen in elektronischer Form angeboten und per Mausklick bestellt werden könnten.

Der Kläger wandte sich gegen diese Entscheidung und begehrte gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der angemeldete Begriff nicht unterscheidungskräftig sei. Denn grundsätzlich bestehe die Hauptfunktion einer Marke darin, die Ursprungsidentität der Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Nur so könne sichergestellt werden, dass ein Unternehmen sich gegenüber seinen Konkurrenten abhebe.

Im vorliegenden Fall weise die Wortkombination lediglich auf eine rein beschreibende Sachangabe hin. Der durchschnittliche Verkehr werde zumindest keinen Herkunftsnachweis in der Bezeichnung sehen. Bei "Doppel-Klick" handle es sich um einen allgemeinen Grundbegriff aus der Computersprache. Der Verbraucher werde annehmen, dass die Waren und Dienstleistungen nur in elektronischer Form angeboten und per Mausklick bestellt werden könnten. Insofern werde nur in beschreibender Weise auf die Form des Zugangs hingewiesen.




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