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Domain "galileo.eu" muss für Europäische Union freigehalten werden
Europaeischer_Gerichtshof , Beschluss v. 17.02.2009 - Az.: C-483/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Inhaber der Wortmarke "Galileo" hat keinen Anspruch auf die Domain "galileo.eu", da der Name nicht zur freien Verfügung steht und die Benutzung Organen und Einrichtungen der Europäischen Union vorbehalten ist.



Sachverhalt:

Der Kläger war Inhaber der Wortmarke "Galileo". Er beantragte die Anmeldung des Domainnamens "galileo.eu", was ihm jedoch verwehrt wurde. Zur Begründung führte die Registrierungsstelle aus, dass der Name für die Europäische Kommission reserviert und damit eine Eintragung für den Kläger unzulässig sei.

Dagegen wandte sich der der Kläger. Nachdem er in den Vorinstanzen mit seinem Vorbringen scheiterte, begehrte er gerichtliche Entscheidung vor dem EuGH. Er trug vor, dass sein Anspruch auf spezifischen Schutz seiner Wortmarke nicht berücksichtigt wurde.


Entscheidung:

Die Richter entschieden, dass der Kläger kein Recht auf die Nutzung der Domain "galileo.eu" habe.

In Bezug auf die Top-Level-Domain ".EU" hätten die Organe und Einrichtungen der europäischen Gemeinschaft alle Registrierungsrechte, so dass ihnen die Nutzung vorbehalten bleibe. Dies gelte auch für den Fall, dass kein EU-Organ einen Antrag auf einen der reservierten Domainnamen gestellt hätte. Die europäische Gemeinschaft wolle damit gewährleisten, dass jederzeit eine Eintragung für ihre Einrichtungen vorgenommen werden könne.

Der Kläger sei zwar noch vor Einführung der Top-Level-Domain ".EU" Rechteinhaber der Wortmarke "Galileo" geworden, jedoch biete ihm das keine Garantie und gebe ihm keinen Anspruch, dass er die Domain für sich registrieren lassen dürfe. Der Ausschluss sei auch deshalb gerechtfertigt, da die Europäische Kommission öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehme, hinter denen das Interesse des Klägers zurückzustehen habe.

Schließlich sei der Kläger zwar rechtmäßiger Inhaber der Wortmarke, jedoch stehe ihm dadurch nicht automatisch das Recht zu, einen alleinigen Anspruch auf den Begriff "Galileo" geltend zu machen. Die Richter stellten klar, dass "Galileo" in mindestens 60 Gemeinschaftsmarken enthalten sei, darunter 29, in denen das Wort in Alleinstellung stehe.




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