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Domain-Inhaber haftet für Rechtsverletzungen Dritter ab Kenntnis
Landgericht Hamburg, Beschluss v. 24.03.2010 - Az.: 310 O 100/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Domain-Inhaber haftet als Störer für die Rechtsverletzungen Dritter erst ab Kenntnis. Er ist sodann verpflichtet, die Rechtsverletzung unverzüglich abzustellen.



Sachverhalt:

Die Klägerin war ausschließlichen Nutzungsberechtigte eines Fotos. Dieses Foto wurde von einem Online-Shop für seinen Webauftritt verwendet, ohne dass dieser die erforderliche Genehmigung dafür hatte.

Die Klägerin sprach aufgrund der urheberrechtswidrigen Nutzung eine Abmahnung gegenüber dem Domain-Inhaber aus, der bis dahin keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte. Der Betreiber des Online-Shops und der Domain-Inhaber waren unterschiedliche Personen.

Trotz Abmahnung bleib das Bild weiterhin online. Die Klägerin nahm daraufhin den Domain-Inhaber im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Unterlassung in Anspruch.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Antrag statt.

Sie erklärten, dass der Domain-Inhaber - auch wenn er das Foto selbst nicht genutzt habe - für den Urheberrechtsverstoß als Störer hafte. Denn spätestens seit der Abmahnung durch die Klägerin habe er Kenntnis von dem urheberrechtswidrigen Verhalten gehabt. Er wäre daher verpflichtet gewesen, alles Erforderliche zu unternehmen, um die Rechtsverstöße zu unterbinden.

Da er es unterlassen habe, die rechtswidrige Nutzung des Bildes zu unterbinden, sei er auch in Anspruch zunehmen.




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