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Diskothek im Sinne des GEMA-Tarifs
Landgericht Mannheim, Urteil v. 28.11.2008 - Az.: 7 O 65/08
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Leitsatz:
Liegt der Haupt-Nutzungszweck eines Gastronomiebetriebes im Tanzen, so ist er nach GEMA-Tarif als Diskothek einzustufen. Ob eine Diskothek vorliegt, hängt davon ab, ob das Nutzungskonzept und die baulichen Gegebenheiten dies erkennen lassen.
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Sachverhalt:
Die Beklagte betrieb eine Gaststätte mit einer Fläche von 150 qm, von denen 4 qm für eine Tanzfläche mit DJ-Pult freigehalten waren. Der restliche Gastraum war durchgehend mit Tischen und Stühlen versehen, da Speisen und Getränke angeboten wurden. An verschiedenen Tagen während der Woche fanden Veranstaltungen statt, auf denen Hintergrundmusik gespielt wurde. An Wochenenden veranstaltete die Beklagte Partys, bei denen die Lautstärke der Musik mehr im Vordergrund stand und vereinzelt Gäste tanzten.
Die Wahrnehmungsgesellschaft GEMA stufte in der Vergangenheit die Beklagte in ihren Gebührentarif "Tonträgerwiedergabe mit Veranstaltungscharakter ohne Tanz".
Die GEMA klagte und war der Ansicht, dass die Einstufung in diesen Tarif falsch gewesen sei, da sich herausgestellt habe, dass die Beklagte die Gaststätte wie eine übliche Diskothek genutzt habe. Daher müsse ein höherer Tarif herangezogen werden und die Beklagte zur Zahlung von knapp 23.000 EUR verurteilt werden. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Beklagten Recht.
Das Tarifwerk der GEMA definiere den Begriff der Diskothek nicht. Ob eine solche vorliege, bestimme sich danach, ob der Hauptzweck des Gaststättenbesuchs das Tanzen sei und das Nutzungskonzept sowie die baulichen Gegebenheiten darauf ausgerichtet seien. Das Konsumieren von Getränken und Speisen nähmen der Einrichtung nicht den Charakter einer Diskothek, solange das Tanzen gerade der Hauptzweck sei.
Die Räumlichkeiten der Beklagten waren so ausgestaltet, dass fast die gesamte Fläche mit Tischen und Stühlen versehen war. Nur 4 qm von 150 qm dienten als Tanzfläche.
Auf einer derart kleinen Tanzfläche könne für die Vielzahl an Gästen kein Tanzbetrieb stattfinden. Dies habe sich in der Realität bewahrheitet, da praktisch nie getanzt worden sei.
Die Beklagte selbst bezeichnete ihr Konzept als "Eventgastronomie" und bewarb die Gaststätte als "total unmögliches Gasthaus". Durch den massiven Ausschank preisgünstiger Alkoholika und durch die Musik solle eine Stimmung geschaffen werden, die Besucher anziehen solle. Sämtliche Besucher hätten an den zahlreichen Tischen Platz gefunden und die Möglichkeit gehabt Speisen, jedoch schwerpunktmäßig Getränke, zu sich zu nehmen. Diese Art der Veranstaltung sei aber eher mit einer Bierzeltatmosphäre zu vergleichen denn mit einer Diskothek.
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